Einhaltung des Trennungsjahres

22. Oktober 2007 23:56 |
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Familienrecht


Seit ca. 6 Jahren haben meine Frau und ich getrennte Wohnungen (auch teilweise mit anderen Partnern zusammen). Wenn wir zufällig mal beide mal ´frei´ waren, gingen wir auch zusammen auf Reisen, pflegen aber eine rein ´freundschaftliche´ Beziehung. Dass wir uns irgendwann scheiden lassen, wurde inzwischen als formaler Akt angesehen, der problemlos (beide berufstätig und finanziell unabhängig) vonstatten gehen sollte. Durch eigenes Verschulden ist meine Frau jedoch dieses Jahr in eine finanzielle Krise geraten und möchte nun (mit voller Absicht) das anstehende Scheidungsverfahren möglichst lange hinauszögern um finanziell davon zu profitieren zu können(möglicher Trennungsunterhalt). Wird in dieser Situation auf jeden Fall ein volles Trennungsjahr abzuwarten sein?
Sehr geehrter Ratsuchender,


wie Ihnen offenbar bekannt ist, kann eine Ehe in der Regel erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes der Trennung beantragt werden, dies bestimmen die Vorschriften der §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1564.html" target="_blank">1564</a> ff. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.

Eine Trennungszeit von einem Jahr wäre demnach ausreichend, wenn Ihre Ehefrau dem Scheidungsantrag zustimmt, was aber nach Ihren Angaben zweifelhaft ist. Deshalb werden Sie eine Trennungszeit von drei Jahren vorweisen müssen, was sich § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1566.html" target="_blank">1566</a> Abs. 1 und Abs. 2 BGB ergibt.

So wie Sie die Sachlage andeutungsweise schildern, ist allerdings sehr stark davon auszugehen, das ein Trennungszeitraum von über drei Jahren bereits verstrichen ist und insofern die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben sind. Denn es besteht schon länger keine häusliche Gemeinschaft mehr und es ist auch ein Trennungswille ersichtlich, vgl. § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1567.html" target="_blank">1567</a> BGB.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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