Antwort
vonRechtsanwalt Naser Mansour
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der folgende Rechtsrat beruht allein auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt.Es sei darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer auch noch so kleinen Information zu einer komplett anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Das NachbarG NRW sieht eine Pflicht des Eigentümers zur Einfriedung vor, sofern eine betroffen Partei dies verlangt (vgl. § 32 NachbarG NRW). Da Sie dies von Ihrem Nachbarn Y verlangen ist er also gemäß § 32 NachbarG NRW zur Mitwirkung bei der Einfriedung verpflichtet.
Zwar erwähnen Sie, dass bereits ein Einigungsversuch mit Ihren Nachbarn erfolglos blieb, dennoch möchte ich Ihnen raten, Ihren Nachbarn Y nochmals (in einem klar formulierten Schreiben -bestenfalls aber nicht zwingend von einem Anwalt verfasst-) schriftlich aufzufordern an der Einfriedung mitzuwirken. Ich möchte darauf hinweisen, dass es von besonderer Relevanz ist, dass die Aufforderung schriftlich erfolgt.
Im gleichen Schreiben sollten Sie darauf hinweisen, dass im Falle der Unterlassung der Mitwirkung innerhalb zweier Monate, die Einfriedung durch Sie allein erfolgen wird, wobei eine anteilige Kostenerstattung gegen Ihn (Nachbar Y) geltend gemacht wird.
Mit einem solchen Schreiben haben Sie Ihren Nachbarn gemahnt und gleichzeitig über Ihr geplantes Vorgehen informiert.
Tatsächlich haben Sie einen solchen rechtlichen Anspruch (auf Mitwirkung oder anteilige Kostenerstattung) gegen Ihren Nachbarn gemäß § 32 NachbarG NRW.
Da es sich nach Ihrem Sachverhalt um zwei bebaute Grundstücke handelt ist es wichtig, dass die Einfriedung genau auf der Grenze steht und zwei Grundstücke teilt, dies ergibt sich aus § 36 NachbarG NRW.
Hinsichtlich der vorstehenden Antwort hoffe ich auf Ihre Zufriedenheit. Sollten sie dennoch weitere Fragen haben, so können Sie eine Nachfrage stellen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour
Haben Sie vielen, vielen Dank für Ihre Antwort, dennoch stellt sich uns folgende Frage:
Wie verhält sich aber die Situation wenn unser Miteigentümer Nachbar X der Einfriedung zum links liegenden Nachbargrundstück Y nicht zustimmt. Wir besitzen zu gleichen Teilen das Hofgrundstück ? (Nachbar X und Nachbar Y sind verwandt)
Können wir die Einfriedung dann auch ohne Zustimmung des Miteigentümers auf unserem gemeinsamen Grundstück entlang der Grenze durchsetzen, müssen wir die Kosten dann alleine tragen ? Wenn ja - wie weit muss die vorgesehene „ortsübliche Einfriedung“ von der Grenze zum Nachbargrundstück Y entfernt sein und besteht dann eine Informationspflicht gegenüber dem Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks Y.
Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beatworte ich unter Bezugnahme auf die erste Antwort wie folgt:
Ihr Nachbar X könnte der Einfriedigung nur widersprechen, sofern er geltend machen kann dadurch unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Eine ortsübliche Einfriedigung im Sinne des § 35 NachbarG NRW wird aber grundsätzlich kaum zu einer solchen Beeinträchtigung führen, schließlich sieht das Gesetz die Möglichkeit der Einfriedung vor! Daher wäre ein Widerspruch Ihres Nachbarn gegen die Einfriedigung unerheblich.
Eine Kostenerstattung von Ihrem Nachbarn X zu verlangen halte ich für rechtlich nicht möglich, wenn die Einfriedigung dessen Interessen sogar widersprechen. Da die von Ihnen erwähnten Beeinträchtigungen auch nicht von ihm ausgehen, wäre es rechtlich wohl nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu vereinbaren den Nachbarn X mit den Kosten zu belasten.
Die übrigen Nachfragen von Ihnen habe ich zwar bereits mit der ersten Antwort beantwortet, ich werde es dennoch nochmals wiederholen und vielleicht etwas klarer formulieren.
1. Kosten für die Einfriedigung
In den von Ihnen dargestellten Sachverhalt teilten Sie mit, dass sich beide Grundstücke in einer Reihenhaussiedlung befinden. Mithin gehe ich davon aus, dass beide Grundstücke bebaut sind und sich zudem in einem Gebiet befinden, dass von zahlreichen Bauten geprägt ist (sogenannter im Zusammenhang bebauter Ortsteil).
Nach § 37 Abs. 1 NachbarG sind die Kosten für die Errichtung der Einfriedung von den beteiligten Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen zu tragen, d.h. also dass die Kosten zur Hälfte von Ihnen und zur Hälfte von Ihrem Nachbarn Y zu tragen sind. Sie haben einen Anspruch gegen Ihren Nachbarn Y auf hälftige Kostentragung.
2. Wie weit muss die vorgesehene „ortsübliche Einfriedung“ von der Grenze zum Nachbargrundstück Y entfernt sein?
Die Einfriedigung soll keine Entfernung von der Grenze zum Nachbargrundstück Y aufweisen.
Sind beide benachbarten Grundstücke bebaut (so wie von Ihnen geschildert) so ist die Einfriedigung unmittelbar auf der Grenze zu errichten, so dass sie der Länge nach von der Grenzlinie durchschritten wird (vgl. § 36 Abs. 1 a NachbarG NRW).
3. Besteht dann eine Informationspflicht gegenüber dem Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks Y?
Ja, Sie müssen Ihr Verlangen gegenüber Ihren Nachbarn Y geltend machen. Damit genügen Sie Ihrer Informationspflicht.
Schließlich will ich Sie noch darauf hinweisen, dass es Gemeinden gibt, die planmäßig ohne Grundstückseinfriedigung gestaltet worden sind. In solchen Gemeinden sind ausnahmsweise Einfriedigungen unzulässig (vgl. § 34 NachbarG NRW). Es handelt sich aber hierbei tatsächlich um eher seltene Ausnahmen.
Ich hoffe nunmehr Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour