Einfriedung-Sichtschutz-Nachbar

25. Januar 2021 14:01 |
Preis: 60,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Herr A hat auf seinem tieferliegenden Grundstück seinen Zaun durch eine Sichtschutzmauer von ca. 2 Meter Höhe an die Grundstücksgrenze gebaut. (Baurechtlich ok - 2 m BayBO verfahrensfrei)
(aus Mauersteinen – selbst gebaut)
Das Nachbargrundstück fällt etwas, sodass nun eine unschöne Senke zur Mauer entstanden ist. Herr B möchte diese auffüllen, sodass sein Grundstück ebenfalls eben ist. Also die Sichtschutzmauer hinterfüllen.

Jetzt stellt sich die Frage – kann Herr B die Sichtschutzmauer seines Nachbarn als Stützmauer für seine Auffüllung verwenden? Müsste er seine Auffüllung selbst abstützen evtl. durch L-steine? Wäre Nachbar B dafür verantwortlich wenn die Mauer durch die Hinterfüllung evtl. nicht standsicher ist?
25. Januar 2021 | 16:59

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

zur Ihren Fragen …

So das Grundstück des A durch die Auffüllung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, bleibt es dem B überlassen, mit seinem Grundstück zu tun und zu lassen, was er möchte.
Hinsichtlich der Höhe der Sichtschutzmauer, muss aber darauf hingewiesen werden, dass deren Höhe sich von dem ursprünglichen Bodenniveau her bemisst.

Auch hat B sicherzustellen, dass sein Bauwerk (Sichtschutzmauer) durch die Auffüllung nicht in das Grundstück des A hineingedrückt wird oder in dieses abbricht. Sog. L-Steine wären eine bautechnisch sinnvolle Absicherung dessen.

B wäre vorliegend vollumfänglich verantwortlich für seine Maßnahmen (Sichtschutzmauer und Auffüllung), soweit diese ursächlich für einen Schaden auf Seiten des A sind.

Fällt die errichtete Sichtschutzmauer auf das Grundstück des A, haftet der B. Erleidet das Grundstück des A durch die Auffüllung einen Schaden, haftet der B.

Ohne eine Stützmauer, wäre auf dem Grundstück des B eine Angleichung auf das ursprüngliche Niveau bis zur Grundstücksgrenze mit einer maximalen Steigung von 45% vorzunehmen.


Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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