Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß den §§ 21 Abs. 1, 25 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes für Berlin muss zum rechten Nachbargrundstück hin auf eigene Kosten eingefriedet werden. In Ihrem Fall könnte das Verlangen des Nachbarn jedoch rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sein, weil Sie sich mit ihm dahingehend verständigt hatten, dass die Ligusterhecke entfernt werden sollte, um Platz für die Kinder beider Haushalte zu schaffen. Hier ist zu prüfen, ob SIe die Vereinbarung mit dem Nachbarn - etwa über Zeugen oder Schriftstücke - beweisen können. Wenn dies gelingt, dürfte der Nachbar Schwierigkeiten haben, seinen Anspruch durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: http://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: