Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung benötigen Sie für beide Alternativen eine Genehmigung zur Nutzungsänderung, da keine Genehmigungsfreiheit nach § 63 BauO NRW gegeben ist.
Denn eine Nutzungsänderung ist dann genehmigungsfrei, wenn an die neue Nutzung keine anderen Anforderungen gestellt werden - und genau das ist nicht mehr der Fall, wenn das EFH quasi in ein Wohnheim umgestaltet werden soll, zumal auch der Bebauungsplan eine solche Nutzung ggfs. ausschließen dürfte, da Ihr Vorhaben zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung führen dürfte, auch die Zweckbestimmung der ursprünglichen baulichen Anlage (EFH) geändert wird.
Desweiteren wird die Nutzungsänderung dann auch sicherlich von zusätzlichen Maßnahmen zum Brandschutz abhängen, die dann anhand der genauen Baupläne und der bisherigen Baugenehmigung im einzelnen anzuklären sind.
Und dann würde bei Erteilung einer solchen Nutzungsänderung - sofern der Bebauungsplan es zulässt - die Nutzung als EFH auch entfallen.
Leider sicherlich nicht das erhoffte Wunschergebnis. Aber die Rechtslange lässt keine andere Beurteilung zu.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Guten Abend Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich müsste aber tatsächlich zum Verständnis nachhaken:
In der ersten Variante gestalten wir nichts um, es bleibt alles so wie es bisher als EFH auch genutzt wurde.
Aus baulicher Sicht ergibt sich KEIN Studentenwohnheim mit entsprechend mehreren abgeschlossenen Wohneinheiten wie es teilweise in Variante 2 abers sein würde
Würde also in Variante 1 alleine die Tatsache ausreichen, dass wir nicht an eine z.B. 5-köpfige Familie, sondern an 5 einzelne Personen vermieten, um die Voraussetzungen für ein Wohnheim erfüllen? Die Nutzung des EFH wäre grundsätzlich die gleiche, ob Familie oder Einzelpersonen: jeder hat sein eigenes Zimmer, aber Bäder und Küche, etc. werden zusammen genutzt - sie teilen sich das EFH als ein große abgeschlossene Wohneinheit.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung hierzu.
Freundliche Grüße...
Sehr geehrte Ratsuchende,
es sind nicht die Umbauten, sondern die tatsächliche Nutzung.
Wenn Sie an eine fünfköpfige Familie vermieten würden, wäre es immer noch eine Familie, die dort wohnt, nicht aber eben fünf individuell Einzelmieter.
Und genau das ist der Unterschied zwischen der derzeitigen Nutzung als EFH und der beabsichtigten Nutzung der Einzelvermietung.
Sie werden also die Genehmigung zur Nutzungsänderung einholen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Ihre unterdurchschnittliche Bewertung und die "Auskunft" des Bauamtes überrascht nun doch:
Wenn Ihnen dort mitgeteilt worden sein soll, dass die Umnutzung eines EFH im Bereich eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO in eine gewerbliche fünffache Zimmervermietung unter Aufgabe der Eigennutzung und ohne Beachtung des Brandschutzes keine Nutzungsänderung sei und Sie keine Genehmigung brachen ... dann sollten Sie sich das vom Amt schnell schriftlich bestätigen lassen, denn das wäre ein Novum im Baurecht.
Bis zur Vorlage einer solchen schriftliche nBestätigung halte ich meine Antwort nach wie vor für zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg