19. Dezember 2009
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21:31
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen sind in § 622 BGB geregelt.
Da das Arbeitsverhältnis fünf, aber noch nicht acht Jahre bestanden hat, wäre theoretisch von einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats auszugehen; vgl. § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Zu beachten ist aber § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach gilt Folgendes: "Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
D. h. wenn, gerechnet von der Vollendung des 25. Lebensjahres, das Beschäftigungsverhältnis noch keine zwei Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
2.
Zu beachten ist, daß die Kündigung schriftlich erfolgen muß; siehe § 623 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Geerhard Raab
Rechtsanwalt