Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für eine Einbürgerung darf man nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch sein.
Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln oder Unterlassen.
Verurteilungen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51 Abs. 1, 52 des Bundeszentralregistergesetzes).
Danach beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre bei Verurteilungen zu
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist.
Das heißt hier, dass erst im Jahre 2013 eine Tilgung bestimmt ist.
Sie sollten daher ihren Einbürgerungsantrag bis dahin zurückstellen und den jetzigen zurücknehmen und ihn dann im nächsten Jahr neu stellen.
Denn andere Ausnahmemöglichkeiten sich in ihrem Fall leider nicht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr Geehrter Herr Hesterberg,
Vielen dank dass sie so schnell geantwortet aber aus meiner Sicht, nicht konkret auf alle fragen eingegangen sind.Ist das zu verantworten, das ich evtl. All meine rechte hier in Deutschland verlieren werde, wenn ich in die Türkei zum Militärdienst muss? Evtl. Vorteile aus der Staatsbürgerschaft meiner Tochter? Mein Abschluss und die Ausbildung als Guter Führung und Zeichen meine Wille zu berücksichtigen? 2013 ist für mich schon zu spät und genau das will ich doch vermeiden.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ich meine, Sie können hier schon die Zeit mit einer Niederlassungserlaubnis bis zur bald nahenden Einbürgerung überbrücken.
Die Staatsbürgerschaft Ihres Kindes hat für Sie leider keinerlei positive Wirkung.
Die Sache kann somit aller Voraussicht nach nicht weiter beschleunigt werden, dass Gesetz sieht starre Tilgungsfristen vor.
Gerade im Hinblick auf die Überbrückungszeit bis zur Einbürgerung sollten Sie eine weitere anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, was leider hier im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung nicht erfolgen kann - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt