Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Nach meinen Informationen gehen Bayern und Sachsen als einzige Bundesländer davon aus, dass Staatsangehörige der Republik Kosovo zusätzlich die serbische Staatsangehörigkeit besitzen.
Keinesfalls muss aber die serbische Staatsangehörigkeit beantragt werden. Die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit ist langwierig, teuer und mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden. Detaillierte Informationen dazu können Sie sich beim Flüchtlingsrat Bayern einholen. Es existiert unter anderem auch eine Petition mit dem Ziel, Bayern zu einer Änderung dieser Verwaltungspraxis zu bewegen. Im Moment wird aber daran leider noch festgehalten.
Gegenwärtig gibt es somit keine andere Möglichkeit, diese Schwierigkeiten zu umgehen, als in einem anderen Bundesland außer Bayern und Sachsen die Einbürgerung zu beantragen. Mit einem Umzug wechselt die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde. An eine bereits erteilte Einbürgerungszusicherung bleibt die neue Einbürgerungsbehörde gebunden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Selbstverständlich können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
allo Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Und es ist auch nicht absehbar dass dieses Gesetz sich bald ändert?
Einen Umzug habe ich mir auch schon überlegt, aber ich arbeite in Nürnberg? Könnte ich evtl. Probleme (von der Stadt etc.) bekommen, wenn ich zB. in Baden Wüttemberg ummelde (bei Bekannten) und weiterhin aber in Nürnberg beschäftig bin. Und reicht dann auch nur ein Zweitwohnsitz oder muss es der Erstwohnsitz sein?
Wissen Sie wie lange dann ca. die Einbürgerung dauern würde?
Und meinen Sie es würde was helfen wenn ich mir von der Arbeit eine Bescheinigung geben lassen, dass Auslandsaufenthalte vorgesehen sind, auch außerhalb der EU?
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!
Liebe Grüße
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Es handelt sich nicht um ein Gesetz, sondern um die gegenwärtige Verwaltungspraxis in Bayern und Sachsen. Leider ist nicht absehbar ob und wann sich diese ändert.
Die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde richtet sich immer nach dem Hauptwohnsitz. Ob Sie noch einen Zweitwohnsitz besitzen, spielt keine Rolle.
Wenn die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorliegen, dann bekommen sie zunächst eine Einbürgerungszusicherung. Bis dahin dauert es meistens ca. sechs Monate. Mit dieser Einbürgerungszusicherung können Sie dann das Entlassungsverfahren aus der ursprünglichen Staatsangehörigkeit betreiben. Erst wenn Sie aus Ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit entlassen wurden, erhalten Sie die Einbürgerungsurkunde. Wie lange das gesamte Verfahren dauert, hängt meistens davon ab, wie viel Zeit der Heimatstaat benötigt, um Sie aus Ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit zu entlassen. Nach mehr als zwei Jahren kann man sich aber daraus berufen, dass es unzumutbar ist, auf die Entlassung aus dem Heimatstaat zu warten.
Nach meiner Erfahrung hilft es tatsächlich, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass von aus beruflichen Gründen viele Auslandsreisen notwendig sind und deshalb das Verfahren schnell abgeschlossen werden sollte, um von der visafreien Einreise in zahlreiche Staaten zu profitieren.