26. Dezember 2013
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16:08
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das sollte unschädlich sein, denn es gilt:
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung von regelmäßigen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit durch einen Ehegatten erfüllt wird, § 9c Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz.
Es ist zudem nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsangehörigekeitsgesetzes zwar vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten ist, aber bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind.
Der Kinderzuschlag richtet sich außerdem nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Nach meiner ersten Einschätzung sollte dieses also weder vorher noch nachher einen Aufenthaltstitel/eine Einbürgerung ausschließen.
1400 Euro netto + Kindergeld reichen ansonsten ebenfalls aus.
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften
zu unterhalten, vgl. 8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit) der Verwaltungvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg