29. November 2016
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22:58
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail: info@ra-stadnik.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um airbnb als Eigentümer nutzen zu können?
Das VG Berlin hat in seinem Urteil vom 09.08.2016, Az.: 6 K 91.16 entschieden, dass allein die Nutzung einer Wohnung als Zweit- und nicht als Hauptwohnung keine Zweckentfremdung dartsellt, sondern normales Wohnen und damit eine zweckgemäße Nutzung dieser. Nichtsdestotrotz bedarf die zeitweise Nutzung der Wohnung als Ferienwohung der Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes.
Unter dem folgenden Link finden Sie die benötigten Unterlagen.
https://service.berlin.de/dienstleistung/326217/
Der Antrag ist natürlich zu begründen mit Angaben von Bedarf des Wohnraumes in Berlin, sowie die Angaben über die voraussichtliche Verweildauer.
2) Wo ist die ETW als Ferienwohung anzumelden?
Die Anmeldung im Zuge der Beantragung der Genehmigung reicht aus. Im Übrigen sind die Einnahmen, wie Sie bereits selbst geschrieben haben, zu versteuern.
3) Muss die Eigentümergemeinschaft zustimmen (auch wenn ich selbst die Wohnung voll nutze?)
Um die Frage zu beantworten ist der Einblick in die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung erforderlich. Gerne können Sie mir diese im Rahmen der Nachfragefunktion anhängen.
Grds. ist es aber so, dass die Eigentümergemeinschaft bzw. der Verwalter die Zustimmung zur Vermietung nur aus wichtigen Grund verweigern kann. Dies könnte allerdings aufgrund der Vermietung der Wohnung an einen ständig wechselnden Personenkreis problematisch sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik