4. September 2015
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18:18
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach deutschem Recht ist ein isoliertes Eigentum an einem Gebäude nicht möglich: Da ein Gebäude ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, ist in der Regel der Grundstückseigentümer auch Eigentümer der aufstehenden Gebäude (Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur für die neuen Länder in Betracht). Dass bedeutet, dass in Ihrem Fall der Eigentümer des Grundstücks auch der des Bootshauses ist.
Eine Verpflichtung zum Rückbau kann sich auch nicht aus Vertrag ergeben. Denn mit dem wirklichen Eigentümer haben Sie keinen Vertrag geschlossen, und der von Ihnen geschlossene Vertrag sieht keine Verpflichtung zum Rückbau vor.
Ergänzend sollte geprüft werden, ob Ihnen ggf. Ansprüche gegen die Gemeinde aufgrund der außerordentlichen Kündigung zustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist