Eigentumsverhältnis eines Bootsschuppens

| 4. September 2015 17:55 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Mein Mann und ich kauften 2009 einen Bootsschuppen von privat.Am 3.3.2009 schlossen wir einen Pachtvertrag mit der zuständigen Gemeinde ab. Dieser beinhaltet keine Klausel zum Rückbau.
Zum 13.11.2009 kündigte uns die Gemeinde den Pachtvertrag mit der Begründung, dass sich das Grundstück in einem Naturschutzgebiet befindet und eine Stiftung Umwelt/Naturschutz Eigentümer sei, wie sich viel später herausstellte , schon seit 2007. Somit hätte die Gemeinde gar keinen Pachtvertrag mit uns abschließen dürfen...Nach Kündigung des Pachtverhältnisses und dem Hinweis, dass sich die Stiftung wegen des Rückbaus mit uns in Verbindung setzen wird, nutzten wir den Schuppen nicht mehr. Bereits 2009 wurden mit Fördermitteln auf Kosten Stiftung etliche Bootsschuppen neben uns entfernt, unserer und und ein neben uns befindlicher nicht. Wir zahlen immer noch Grundsteuer auf den Schuppen und möchten aber frei von allen Verpflichtungen sein. Wir möchten nun gern wissen, ob wir nach Kündigung des Grundstückspachtvertrages 2009 noch Eigentümer des Gebäudes sind oder ob mit der Kündigung ein Besitzübergang an den Grundstückseigentümer erfolgt ist. Wer hat die Abriss kosten zu tragen ?
4. September 2015 | 18:18

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
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Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail: th@ra-henning.biz
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach deutschem Recht ist ein isoliertes Eigentum an einem Gebäude nicht möglich: Da ein Gebäude ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, ist in der Regel der Grundstückseigentümer auch Eigentümer der aufstehenden Gebäude (Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur für die neuen Länder in Betracht). Dass bedeutet, dass in Ihrem Fall der Eigentümer des Grundstücks auch der des Bootshauses ist. 

Eine Verpflichtung zum Rückbau kann sich auch nicht aus Vertrag ergeben. Denn mit dem wirklichen Eigentümer haben Sie keinen Vertrag geschlossen, und der von Ihnen geschlossene Vertrag sieht keine Verpflichtung zum Rückbau vor. 

Ergänzend sollte geprüft werden, ob Ihnen ggf. Ansprüche gegen die Gemeinde aufgrund der außerordentlichen Kündigung zustehen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 4. September 2015 | 20:29

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