Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach Ihrer Schilderung ist der Kaufvertrag über sämtliche Möbel von den Schwiegereltern abgeschlossen worden. Demnach sind sie Eigentümer der Möbel geworden.
2.Ich stimme Ihnen zu, dass in Anbetracht der Familienstreitigkeiten eine eindeutige Regelung notwendig ist. Dafür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
- entweder unterschreiben die Schwiegereltern, dass die Möbel Eigentum Ihrer Tochter sind und sie dafür EUR 3000,00 bezahlt hat.
- oder die Möbel verbleiben bei den Schwiegereltern und Ihre Tochter erhält das Geld zurück.
3.Sollten Ihre Schwiegereltern sich weigern, eine der beiden Möglichkeiten freiwillig zu akzeptieren, muss Ihre Tochter das Geld einklagen. Sie hat einen Anspruch auf Rückzahlung der EUR 3000,00 aus ungerechtfertigter Bereicherung , § 812 Abs. 1 BGB oder aber auf Übergabe und Übereignung der Möbel zu diesem Wert.
Sie sollten versuchen, zunächst mit den Schwiegereltern eine einvernehmliche Lösung herbei zu führen. Die Weigerung der Übertragung des Eigentums ist ungerechtfertigt und zeugt– mit Verlaub – nicht von einer erwachsenen Haltung. Sollte die Einigung scheitern, klagen Sie den Anspruch ein.
Gerne setzten wir für Sie im Rahmen einer Mandatierung einen Vertrag zur Beilegung der Streitigkeit auf.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1.Nach Ihrer Schilderung ist der Kaufvertrag über sämtliche Möbel von den Schwiegereltern abgeschlossen worden. Demnach sind sie Eigentümer der Möbel geworden.
2.Ich stimme Ihnen zu, dass in Anbetracht der Familienstreitigkeiten eine eindeutige Regelung notwendig ist. Dafür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
- entweder unterschreiben die Schwiegereltern, dass die Möbel Eigentum Ihrer Tochter sind und sie dafür EUR 3000,00 bezahlt hat.
- oder die Möbel verbleiben bei den Schwiegereltern und Ihre Tochter erhält das Geld zurück.
3.Sollten Ihre Schwiegereltern sich weigern, eine der beiden Möglichkeiten freiwillig zu akzeptieren, muss Ihre Tochter das Geld einklagen. Sie hat einen Anspruch auf Rückzahlung der EUR 3000,00 aus ungerechtfertigter Bereicherung , § 812 Abs. 1 BGB oder aber auf Übergabe und Übereignung der Möbel zu diesem Wert.
Sie sollten versuchen, zunächst mit den Schwiegereltern eine einvernehmliche Lösung herbei zu führen. Die Weigerung der Übertragung des Eigentums ist ungerechtfertigt und zeugt– mit Verlaub – nicht von einer erwachsenen Haltung. Sollte die Einigung scheitern, klagen Sie den Anspruch ein.
Gerne setzten wir für Sie im Rahmen einer Mandatierung einen Vertrag zur Beilegung der Streitigkeit auf.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.