gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt und versuche entsprechende Belege aufzuführen:
Die Frage zur zulässigen Beschränkung des Sondereigentums ergibt sich aus § 15 Absatz 1 WEG, wonach sich diese Beschränkungen z.B. aus der anfänglichen Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung ergeben können.
Die durch Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 getroffenen Nutzungsregelungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht und die guten Sitten verstoßen (Staudinger/Kreuzer § 10 RdNr. 25; RdNr. 5.)
Zum höherrangigen Recht gehört auch der durch Art. 14 GG geschützte Kernbereich des Wohnungseigentums, in den durch Vereinbarungen nicht eingegriffen werden darf (Bamberger/Roth/Hügel RdNr. 5; Staudinger/Kreuzer RdNr. 9).
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die entsprechende Nutzungsbeschränkung bereits bei Begründung des Wohnungs- und Teileigentums vereinbart wurde und nicht gegen die guten Sitten verstößt, da dann das betreffende Wohnungseigentum bereits mit dieser Einschränkung entstanden ist.
In Ihrem Fall ist die Nutzungsbeschränkung jedoch schon bei Erwerb der Wohnung vorhanden gewesen, sodass hierbei ein Verstoß gegen Art. 14 GG nicht nachvollziehbar begründet werden könnte, da die Schranken dieses Eigentums bereits vorher festgelegt waren.
Jedoch könnte es einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeuten (Beispielhaft jedoch ein anderer Fall: Zeitschrift: Das Grundeigentum: GE 1996, 989) Art 3 GG, §§ 134, 138 BGB), wenn einem Eigentümer andere Pflichten und Rechte auferlegt werden als anderen, ohne dass es dafür ersichtliche Gründe gibt.
Leider konnte ich genau Ihren Fall nicht in meinen Rechtsprechungsdatenbanken (Beck online, Juris) finden.
Es spricht aber viel dafür, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz handelt, wenn der Eigentümer selbst die Wohnungen als Ferienwohnungen nutzen möchte, selbst aber den übrigen WEG'lern ohne sachliche Gründe dieses verbietet.
In diesem Fall wäre die Nutzungsbeschränkung nichtig mit der Rechtsfolge, dass Sie die Wohnung auch als Ferienwohnung nutzen dürfen, soweit keine städtischen Gesetze entgegenstehen.
Sehr geehrter Herr RA Grützmacher, vielen Dank für Ihre umfangreiche und detaillierte Antwort. Ich werde es auf dem von Ihnen vorgeschlagenen Weg versuchen die Klausel streichen zu lassen.
Den Artikel habe ich im Onlinearchiv von "Das Grundeigentum" von 1996 nicht finden können, das Archiv reicht nicht soweit zurück. Gibt es den Artikel irgendwo im Netz bzw. kann ich irgendwo eine Kopie bestellen?
Sehr geehrter Fragesteller,
leider gibt es die Zeitschrift auch in meinen Online-Archiven nicht (Beck Online, Juris).
Ich würde Ihnen aber empfehlen, in der nächstgelegenen juristischen Fachbibliothek nachzufragen, die die Zeitschrift mit Sicherheit im Bestand haben.
Für eine kleine Aufwandsentschädigung bin ich auch gerne bereit, Ihnen die Zeitschrift beim nächsten Bibliothkengang zu kopieren und Ihnen zu übersenden.
Wenn Sie noch weitere Nachfragen haben sollten, können Sie mich gern weiter direkt per E-Mail ansprechen.
Letztlich würde ich noch um eine Bewertung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Grützmacher
Rechtsanwalt