Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Es kommt in Ihrem Fall zunächst darauf an, ob das Kellerabteil Gemeinschafts - oder Sondereigentum ist. Nach Ihrem Vortrag dürfte das Kellerabteil in Ihrem (Sonder) Eigentum stehen, da es grundsätzlich als Abgeschlossener Raum sondereigentumsfähig i.S.d § 5 WEG
ist.
Mit dem Eigentum darf der Eigentümer grundsätzlich nach belieben Verfahren. Dieses Recht wird jedoch da eingeschränkt, wo die Nutzung des Eigentums in Konflikt mit den schutzwürdigen Rechten Dritter in Berührung kommt. So eine Situation ist in Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentumswohnungen gegeben. Das friedliche Zusammenleben wird hier durch die Gemeinschaftsordnung geregelt, welche einen schuldrechtlichen Charakter besitzt. D.h. die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung kann gerichtlich durchgesetzt werden. Die sog. Hausordnung nach § 21 IV, Nr. 1 WEG
ist meistens ein Teil dieser Gemeinschaftsordnung. Durch die Gemeinschafts - bzw. Hausordnung kann auch die Nutzung der im Sondereigentum stehenden Räume wirksam geregelt werden. Insoweit kommt es in Ihrem Fall auf den Inhalt der jeweiligen Hausordnung an, in der wirksam die zweckfremde Nutzung des Kellers vereinbart sein könnte.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 21.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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