Eigentümer der OG-Wohnungen sollen Sanierung der Dachterrassen alleine bezahlen

7. Juli 2025 19:53 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:19
Fakten:
- Ich bin Eigentümer einer OG-Wohnung in einem Mehrparteienhaus mit insgesamt fünf Parteien.
- Es gibt zwei Obergeschosswohnungen mit jeweils einer 50qm Dachterrasse.
- Aufgrund von Baumängeln gelangt Feuchtigkeit in untere Wohnungen, die Dachterrassen müssen daher saniert werden.
- An den Bauunternehmer heranzutreten ist keine Option, darum geht es hier auch nicht.

Aktuelle Situation:
- Die Verwaltung hat per Umlaufverfahren abstimmen lassen, ob die Sanierung durchgeführt werden soll. Vereinbart wurde die Kostenübernahme nach Miteigentumsanteilen.
- Einstimmig wurde dafür gestimmt, also wurden die Bauunternehmen beauftragt und die Gelder per Vorauszahlung auf das WEG-Instandhaltungskostenkonto überwiesen.

Mögliches Problem:
- Nach Beginn der Arbeiten hat ein Eigentümer sich bei der Verwaltung gemeldet und darauf hingewiesen, dass in der Teilungserklärung folgender Wortlaut vereinbart ist (was tatsächlich der Fall ist):

"[...] 5. Instandhaltung
(b) Jeder Sondereigentümer ist allein verpflichtet, für die Instandhaltung und Instandsetzung folgender Gebäudeteile zu sorgen, auch wenn sie im Gemeinschaftseigentum stehen:
(cc) für einen etwa zu seinem Sondereigentum gehörenden Balkon, einschließlich der Teile des Balkons, die zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen. [...]"

- Der eine Eigentümer verlangt also nun, dass die Kosten der Sanierung alleine von den beiden Eigentümern der Dachgeschosswohnungen getragen werden.

Zusätzliche Hinweise:
- Der Beschluss, die Sanierung anzustoßen und die Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, ist älter als ein Monat. Es gibt bislang keine offizielle Anfechtung dagegen.
- Die Teilungserklärung erwähnt nur "Balkon", es gibt keinen Wortlaut zu "Dachterrassen".
- Meine Dachterrasse liegt über zwei darunter liegenden Wohnungen und eine darunter liegende Terrasse der Erdgeschosswohnung. Es handelt sich also um deutlich mehr als nur um einen "Balkon":

Meine Einschätzung:
- Der Eigentümer hätte den Beschluss schon eher anfechten müssen.
- Die Teilungserklärung ist zu ungenau formuliert und regelt nur den Umgang mit Balkonen, nicht aber mit Dachterrassen. Eine Dachterrasse ist im rechtlichen Sinne nicht gleichzusetzen mit einem Balkon.

Fragen dazu:
(1) Kann der Eigentümer der Erdgeschosswohnung den Beschluss aus dem Umlaufverfahren noch anfechten oder hat er eine dafür vorgesehene Frist verpasst?

(2) Wie ist die Formulierung unserer Teilungserklärung in diesem Fall einzuschätzen, sind wir (OG-Wohnungen) wirklich finanziell dazu verpflichtet, die Kosten alleine zu tragen oder hätte die Teilungserklärung dazu detaillierter formuliert werden müssen (Stichwort Dachterrasse/Balkon)?

(3) Wenn diese Sanierung nicht ausreicht und weitere Arbeiten notwendig sind, dann gilt nach meiner Einschätzung weiterhin der zuletzt gefasste Beschluss. Wenn die Kosten dann anders verteilt werden sollen (bspw. laut Formulierung der Teilungserklärung), wird dafür eine neue Abstimmung mit Einstimmigkeit benötigt, sodass ohne meine Zustimmung alles so bleibt, wie zuletzt beschlossen?

Vielen Dank für eine professionelle rechtliche Einschätzung dazu.
Im Falle eines Rechtsstreits besteht auch Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit.
7. Juli 2025 | 20:34

Antwort

von


(22)
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail: kanzlei-christina-schmauch@email.de
Guten Abend,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Wie Sie ganz richtig vermutet haben, muss die Frist für die Anfechtung eines Beschlusses eingehalten werden. Die Monatsfrist beginnt mit Beschlussfassung, daher kann nach Ablauf dieser Frist kein Eigentümer noch nachträglich Schritte einleiten. Diese dürfen nicht berücksichtigt werden.
Daher ist bereits aus diesem Grund die Maßnahme, wie beschlossen, durchzuführen.
Zur Frage der Formulierung: ich gehe davon aus, dass zum Zeitpunkt der Teilungserklärung die Dachterrassen bereits vorhanden gewesen sind, also der Zustand des Gebäudes dem aktuellen entspricht. Wenn also nur von Balkonen gesprochen wird, die tatsächlich nicht mit Dachterrassen vergleichbar sind, wurde hier eine ungenaue Formulierung gewählt. Außerdem wurde lediglich die Instandhaltung und Instandsetzung erwähnt, nicht aber eine Sanierung.
Während es sich bei der Instandhaltung um Maßnahmen handelt, welche die routinemäßige Pflege betreffen, wird von einer Instandsetzung gesprochen, wenn z.B. kleinere Reparaturen durchzuführen sind, um die Funktionalität zu erhalten. Eine Sanierung ist deutlich umfangreicher, daher auch teurer und betrifft, wie von Ihnen vorliegend beschrieben, weitaus größere Flächen. Außerdem ist diese häufig zur Erhaltung der Bausubstanz oder Wiederherstellung erforderlich. Daher ist auch aus dieses Grund durch die in der Teilungserklärung gewählte Formulierung nicht die von Ihnen beschriebenen Maßnahmen gemeint.
Ich gehe davon aus, dass damit auch Ihre letzte Frage beantwortet wurde. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass noch weitere Maßnahmen notwendig sind, um den entstandenen Schaden zu beheben, bleibt es bei dem Beschluss.
Sollte es in der Teilungserklärung also keine weitere Formulierung bezüglich umfangreicher Sanierungsmaßnahmen geben, bleibt es bei meiner Einschätzung.
Gerne können Sie aber im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption eine Nachfrage im Zusammenhang mit dieser Problematik oder eine andere stellen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2025 | 21:09

Vielen Dank für die erste Einschätzung. Leider war mir nicht klar, dass die Begriffe Instandhaltung, Instandsetzung und Sanierung so dicht beieinander liegen und juristisch so wichtig sind.

In diesem Fall muss ich korrigieren, dass es sich wohl nicht um eine Sanierung, sondern um eine Instandsetzung handelt, denn leider handelt es sich ja um einen Baumangel, der behoben werden soll, um den ursprünglich gewünschten Soll-Zustand wieder herzustellen.

Die Formulierung in der Teilungserklärung schließt also vermutlich diese Maßnahme mit ein.

Dennoch wird in der Teilungserklärung nur der Umgang mit Balkonen geregelt, nichts zum Umgang mit Dachterrassen und ja, zum Zeitpunkt der Beurkundung stand das Objekt schon. Außerdem gab es den Beschluss, die Maßnahmen durchzuführen und die Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, ohne, dass dem in einer Frist widersprochen wurde.

Somit sehe ich meine Position in dieser Meinungsverschiedenheit recht positiv.

Meine Rückfrage dazu: Sehen Sie es auch so, dass aufgrund der ungenauen Formulierung in der Teilungserklärung (Balkon ist nicht gleich Dachterrasse), ich mich immer darauf beziehen kann, dass ich damit gar nicht gemeint bin? Dann hätte ich ja "Glück im Unglück", dass die Teilungserklärung so schwammig/ falsch formuliert wurde.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2025 | 21:19

Guten Abend,
sicherlich ist es etwas schwierig, ohne genaue Kenntnis der durchzuführenden Maßnahmen eine Abgrenzung vorzunehmen. Gleichwohl kann ich mir gut vorstellen, dass die Behebung von Mängeln, welche durch Feuchtigkeit entstanden sind, oft deutlich umfangreicher ist.
Aber unabhängig davon, wurde die Frist für die Anfechtung versäumt und die Formulierung bezüglich der Balkone und auch der verwendete Begriff "Instandhaltung" sind zumindest äußerst ungenau und schwammig.
Daher sehe ich die Chancen auf Ihrer Seite.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch

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