Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Frage, ob Sie Ihren ehemaligen Anwalt hier in Regress nehmen können, lässt sich auf Grund Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht abschließend klären.
Eine Sperrzeit wird gem. § 144 SGB III dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Die Kündigung als solche stellt ein versicherungswidriges Verhalten dar. Es ist aber in Ihrem Fall denkbar, dass die Weiterbildungsmaßnahem einen wichtigen Grund darstellt. Hierbei kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an, bei der eine Vielzahl einzelnen Faktoren berücksichtigt werden müssen. Anhaltspunkte können hier z.B. die erst kurze Beschäftigungszeit, die bisherige Arbeitsplatzsicherheit, die besseren beruflichen Aussichten durch die Qualifikation, die stattliche Förderung der Maßnahme etc. sein.
Eine sichere Prognose ist ohne Kenntnis dieser Umstände nicht möglich, jedoch spricht nach Ihrer bisherigen Schilderung vieles dafür, dass hier das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen werden kann. Insofern sollte eine Sperrzeit nicht verhängt werden.
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Frage, ob Sie Ihren ehemaligen Anwalt hier in Regress nehmen können, lässt sich auf Grund Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht abschließend klären.
Eine Sperrzeit wird gem. § 144 SGB III dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Die Kündigung als solche stellt ein versicherungswidriges Verhalten dar. Es ist aber in Ihrem Fall denkbar, dass die Weiterbildungsmaßnahem einen wichtigen Grund darstellt. Hierbei kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an, bei der eine Vielzahl einzelnen Faktoren berücksichtigt werden müssen. Anhaltspunkte können hier z.B. die erst kurze Beschäftigungszeit, die bisherige Arbeitsplatzsicherheit, die besseren beruflichen Aussichten durch die Qualifikation, die stattliche Förderung der Maßnahme etc. sein.
Eine sichere Prognose ist ohne Kenntnis dieser Umstände nicht möglich, jedoch spricht nach Ihrer bisherigen Schilderung vieles dafür, dass hier das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen werden kann. Insofern sollte eine Sperrzeit nicht verhängt werden.
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-