Sehr geehrter Fragesteller,
Gegenstandswert ist bei Anträgen auf Eigenheimzulage gemäß § 24 (1) 24 StBGebV die im Auftrag des Mandanten beantragte Eigenheimzulage. Vorausgesetzt Sie haben Ihren Steuerberater mit der Geltendmachung des höheren Betrags beauftragt, ist die Ihnen gestellte Rechnung also in Ordnung.
Im übrigen: Bei einem Gegenstandswert von 10.224,00 EUR beliefe sich der Rechnungsbetrag bei einem Gebührensatz von 4/10 auch bereits auf netto 210,40 EUR (§ 24 (1) 24 StBGbV i.V.m. Tabelle A). Hinzu kommt, dass Ihr Steuerberater zu Ihren Gunsten mit 4/10 einen Gebührensatz zugrundegelegt hat, der unter dem Mittelwert liegt. Üblich und grundsätzlich nicht zu beanstanden, ist jedoch der Ansatz des Mittelwerts, der hier 6/10 beträgt. Das wären selbst bei dem geringeren Gegenstandswert 315,60 EUR netto und damit schon mehr als Ihnen tatsächlich in Rechnung gestellt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Gegenstandswert ist bei Anträgen auf Eigenheimzulage gemäß § 24 (1) 24 StBGebV die im Auftrag des Mandanten beantragte Eigenheimzulage. Vorausgesetzt Sie haben Ihren Steuerberater mit der Geltendmachung des höheren Betrags beauftragt, ist die Ihnen gestellte Rechnung also in Ordnung.
Im übrigen: Bei einem Gegenstandswert von 10.224,00 EUR beliefe sich der Rechnungsbetrag bei einem Gebührensatz von 4/10 auch bereits auf netto 210,40 EUR (§ 24 (1) 24 StBGbV i.V.m. Tabelle A). Hinzu kommt, dass Ihr Steuerberater zu Ihren Gunsten mit 4/10 einen Gebührensatz zugrundegelegt hat, der unter dem Mittelwert liegt. Üblich und grundsätzlich nicht zu beanstanden, ist jedoch der Ansatz des Mittelwerts, der hier 6/10 beträgt. Das wären selbst bei dem geringeren Gegenstandswert 315,60 EUR netto und damit schon mehr als Ihnen tatsächlich in Rechnung gestellt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt