Eigenheimzulage bei Umzug

22. November 2006 12:51 |
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Steuerrecht


Wir zogen im Dez. 2003 in eine Eigentumswohnung, die wir seither finanzieren. Seit 2003 (also noch bis 2010) wird Eigenheimzulage gezahlt. In 2007 würden wir gerne umziehen, da es uns auf dem Dorf doch ein wenig zu einsam ist.

Müssen wir die Eigenheimzulage bei Verkauf der Wohnung komplett zurückzahlen? Bzw. wird dann bloß weiterhin keine gezahlt.

Wenn wir die Wohnung vermieten würden, würde dann die EHZ weiter gezahlt?

Kann die EHZ bei Umzug auf eine neue Wohnung übertragen werden?

Danke für eine Antwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.

Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist davon auszugehen, dass Sie mit Ihrem Ehemann die Eigentumswohnung gemeinsam angeschafft haben und derzeit auch bewohnen.
Somit liegt hinsichtlich der Eigenheimzulage zum einen Objektverbrauch gegenüber beiden Ehegatten vor, obwohl lediglich eine Eigentumswohnung als Objekt angeschafft wurde. Zum anderen ist die Eigenheimzulage zu prüfen und bei Einhalten der Einkunftsgrenzen, was bei Ihnen unstreitig der Fall sein dürfte, wegen Eigennutzung zu gewähren.
Diesbezüglich ist diese Ihnen für den gesamten Förderungszeitraum von 2003 bis 2010 zu gewähren, wobei Sie jedoch Änderungen dem Finanzamt mitzuteilen haben.

Einer etwaigen Veräußerung wie auch einer Fremdvermietung ist gemeinsam, dass Sie die Eigennutzung aufgeben, und somit die Gewährung und Auszahlung der Eigenheimzulage einzustellen ist.
Zurückzahlen müssen Sie die Eigenheimzulage in beiden Fällen nicht, da von 2003 – 2006 die Eigennutzung vorlag und Sie somit durch Erfüllung der übrigen Voraussetzungen bis zur Umwidmung bzw. Veräußerung eigenheimzulageberechtigt sind.

Sollten Sie eine andere Eigentumswohnung erwerben, liegt zwar Objektverbrauch vor, aber der Förderungszeitraum von 2007 – 2010 wäre noch nicht ausgeschöpft.
Mit der Abschaffung der Eigenheimzulage zum 31.12.2005 sollte auch die Übertragung des noch nicht ausgeschöpften Förderungszeitraumes abgeschafft werden.
Von dieser Maßnahme wurde jedoch Abstand genommen, so dass Sie den restlichen Förderungszeitraum ggf. noch werden ausschöpfen können, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Gewährung der Eigenheimzulage noch oder wieder erfüllen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

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