Sehr geehrte Dame,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Eigenheimzulage wird mit einem Bescheid für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt. Sollten die Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr vorliegen, also hier Wegfall der Eigennutzung, brauchen Sie diese nicht zu kündigen o.ä.
Teilen Sie einfach gegenüber dem Finanzamt mit, wenn es soweit ist, dass Sie die ETW nicht mehr selbst nutzen bzw. bewohnen.
Die bereits in der Vergangenheit erhaltene Eigenheimzulage brauchen Sie nicht zurückzuzahlen, da Sie die Wohnung tatsächlich bewohnt haben. Im Gesetz heisst es nämlich, entfallen die Fördervoraussetzungen während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG).
Mit besten Grüßen
RA Hermes
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Eigenheimzulage wird mit einem Bescheid für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt. Sollten die Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr vorliegen, also hier Wegfall der Eigennutzung, brauchen Sie diese nicht zu kündigen o.ä.
Teilen Sie einfach gegenüber dem Finanzamt mit, wenn es soweit ist, dass Sie die ETW nicht mehr selbst nutzen bzw. bewohnen.
Die bereits in der Vergangenheit erhaltene Eigenheimzulage brauchen Sie nicht zurückzuzahlen, da Sie die Wohnung tatsächlich bewohnt haben. Im Gesetz heisst es nämlich, entfallen die Fördervoraussetzungen während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG).
Mit besten Grüßen
RA Hermes