Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie sicher bereits wissen, wird nach dem EigZulG sowohl die Anschaffung als auch die Herstellung einer Wohnung gefördert.
An einer Anschaffung fehlt es in Ihrem Fall jedoch, weil Ihnen das Haus geschenkt worden ist und Sie daher keine Anschaffungskosten getragen haben. Nur dann, wenn Sie das Haus entgeltlich erworben hätten, wären unter den Voraussetzungen des § 8 EigZulG "zuzüglich" zu den Anschaffungskosten für das Haus auch Ihre Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt worden.
Nach Ihren Angaben haben Sie weiterhin auch keine Wohnung hergestellt, denn bei Umbaumaßnahmen ist hierfür Voraussetzung, dass eine neue, bisher nicht vorhandene abgeschlossene Wohnung entsteht.
Leider ist der ablehnende Bescheid des Finanzamts daher zu Recht ergangen.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie sicher bereits wissen, wird nach dem EigZulG sowohl die Anschaffung als auch die Herstellung einer Wohnung gefördert.
An einer Anschaffung fehlt es in Ihrem Fall jedoch, weil Ihnen das Haus geschenkt worden ist und Sie daher keine Anschaffungskosten getragen haben. Nur dann, wenn Sie das Haus entgeltlich erworben hätten, wären unter den Voraussetzungen des § 8 EigZulG "zuzüglich" zu den Anschaffungskosten für das Haus auch Ihre Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt worden.
Nach Ihren Angaben haben Sie weiterhin auch keine Wohnung hergestellt, denn bei Umbaumaßnahmen ist hierfür Voraussetzung, dass eine neue, bisher nicht vorhandene abgeschlossene Wohnung entsteht.
Leider ist der ablehnende Bescheid des Finanzamts daher zu Recht ergangen.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt