16. Juli 2007
|
23:34
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail: info@ra-kienhoefer.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine Eigenbedarfskündigung kann aus verschiedenen Gründen rechtsmissbräuchlich und mithin unwirksam sein. Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ist stets am konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Eine Kündigung ist z.B. dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf bereits bei Vermietung vorlag oder voraussehbar war. Ist der Eigenbedarf für den Vermieter bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorhersehbar gewesen, ist eine Kündigung für einen gewissen längeren Zeitraum ausgeschlossen.
Rechtsmissbräuchlich sind selbstverständlich auch vorgeschobene Eigenbedarfskündigungen, mithin Kündigungen, in denen der tatsächlich gar nicht vorhandene Eigenbedarf wahrheitswidrig behauptet wird. Die Gerichte prüfen, bei entsprechenden Anzeichen sehr genau, ob der Kündigung andere Streitigkeiten zwischen den Parteien vorausgegangen sind, die den eigentlichen Grund für die Kündigung darstellen. Den Eigenbedarf vorzutäuschen kann auch zu Schadenersatzansprüchen des Mieters führen.
Ich rate Ihnen in Ihrem Fall sich schnellstens an einen Rechtsanwalt zu wenden, der für Sie gegen die Kündigung vorgeht.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt