Eigenbedarfskündigung nach Zwangsversteigerung

6. Mai 2011 20:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Abend,
meine getrennt von mir lebende Frau hat heute einen Brief von der HV bekommen, dass ihre gemietete Wohnung zwangsversteigert werden soll.Falls der Käufer Eigenbedarf anmelden sollte, würde ihr gekündigt werden.Sie ist nicht in der Lage von ihren Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.Sie ist alleinstehend mit unseren zwei kleinen Kindern, und ist nach der Trennung erst vor einen knappen Jahr dort eingezogen.Finanziell kann sie einen wiederholten Umzug nicht verkraften und möchte auch auf keinen Fall dort ausziehen. Was gibt es für Möglichkeiten (unbillige Härte?)Wie kann man den Anspruch auf Eigenbedarf eventuell abwehren.Die ersten Besichtigungen der Wohnung sollen schon demnächst stattfinden.Gibt es Kündigungsfristen, falls es einen Eigenbedarf geben sollte? Danke
6. Mai 2011 | 21:09

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Ersteher tritt mit dem Zuschlag in alle Rechte und Pflichten des Vermieters ein und kann daher grundsätzlich auch das Miet- oder Pachtverhältnis nach Maßgabe der vertraglichen Bedingungen beenden, § 57 a ZVG.

Der neue Eigentümer muss also unverzüglich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Er muss auf die erste mögliche Frist kündigen.

Für diese Art der Kündigung ist kein Grund erforderlich, er muss also nicht den Eigenbedarf angeben.

Sofern er aber den ersten Kündigungstermin verpasst, entfällt das Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG und er müsste ganz normal nach BGB unter Einhaltung der Frist und Nennung eines Grundes kündigen.

Einer Kündigung – gleich in welchem Fall – kann immer nach § 574 BGB widersprochen werden.

Insbesondere können Sie wegen eines sozialen Härtefalles widersprechen.

Zusammenfassend gilt also, dass der Ersteher in der Zwangsversteigerung sofort mit einer Frist von 3 Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen kann.

Verpasst er die „sofortige" Kündigung muss er zusätzlich zur Frist auch einen Grund angeben – hier Eigenbedarf, den er aber auch nachweisen muss.

Sie können in jedem Fall Widerspruch einlegen und somit zumindest Zeit gewinnen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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