6. Mai 2011
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21:09
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Ersteher tritt mit dem Zuschlag in alle Rechte und Pflichten des Vermieters ein und kann daher grundsätzlich auch das Miet- oder Pachtverhältnis nach Maßgabe der vertraglichen Bedingungen beenden, § 57 a ZVG.
Der neue Eigentümer muss also unverzüglich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Er muss auf die erste mögliche Frist kündigen.
Für diese Art der Kündigung ist kein Grund erforderlich, er muss also nicht den Eigenbedarf angeben.
Sofern er aber den ersten Kündigungstermin verpasst, entfällt das Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG und er müsste ganz normal nach BGB unter Einhaltung der Frist und Nennung eines Grundes kündigen.
Einer Kündigung – gleich in welchem Fall – kann immer nach § 574 BGB widersprochen werden.
Insbesondere können Sie wegen eines sozialen Härtefalles widersprechen.
Zusammenfassend gilt also, dass der Ersteher in der Zwangsversteigerung sofort mit einer Frist von 3 Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen kann.
Verpasst er die „sofortige" Kündigung muss er zusätzlich zur Frist auch einen Grund angeben – hier Eigenbedarf, den er aber auch nachweisen muss.
Sie können in jedem Fall Widerspruch einlegen und somit zumindest Zeit gewinnen.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin