4. Februar 2006
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14:33
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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vielen Dank für Ihe Frage, die unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworten darf. Vorweg mache ich darauf aufmerksam, dass eine detaillierte Antwort aufgrund der mangelnden Angaben und Vorliegen von Verträgen und der Höhe des Einsatzes nicht gegeben werden kann.
Dreh- und Angelpunkt ist der Erfolg der Eigenbedarfsklage. Ist diese begründet und erfolgreich, wird der Mieter verurteilt binnen einer kurzen Frist, die Wohnung zu verlassen. Hiergegen kann er grds. Berufung einlegen, in der das erstinstanzliche Urteil überprüft wird. Dies dauert in der Regel auch noch einmal 3-4 Monate.
Wer einen Prozeß verliert, hat dessen Kosten und die Kosten der Gegenseite zu tragen. Dies gilt auch für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sofern das Urteil nicht befolgt wird. Oftmals ist allerdings die wirtschaftliche Situation des Gegners problematisch, da wenn dieser kein Geld hat, die Kosten bei Ihnen bleiben (Gericht + eigener Anwalt).
Eigenbedarf kann nur dann angemeldet werden, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen, warum die Mietwohnung für sich, einen Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) oder für eine Person gebraucht wird., Grds. ist ein Eigenbedarf vorhanden, wenn der Vermieter selbst in der Immobilie bereits wohnt. Hier haben Sie also eigentlich gute Chancen. Schlechte Karten haben Sie, wenn der Eigenbedarf nicht zeitlich begrenzt ist: Je länger die Nutzung dauert, desto vernünftiger und nachvollziehbarer stuft das Gericht den Eigenbedarf ein. Feste Zeitgrenzen gibt es nicht.
Auch Familienzuwachs gehört zu einem anerkannten Eigenbedarfsgrund. Alleine die von Ihnen relativ große Wohnfläche könnte problematisch sein. Hier kommt es aber auf die Begründung an wie auchnatürlich der übrigen Wirksamkeit der Kündigung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe gerne für Ihre weitere Vertretung in der Angelegenheit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Christian Joachim-
Rechtsanwalt Christian Joachim