Sehr geehrter Fragesteller,
ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voll unwiksam. Dies gilt jedefalls betreffend des Unterhalts im Trennungsjahr.
Auf Scheidungsunterhalt kann ohne weiteres verzichtet werden. Ein solcher Verzicht wirkt sich nicht negativ gegenüber Leistungsansprüchen aus.
Es ist aber ratsam für Sie, den Verzichtsvertrag von einem unabhängigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, da der Anwalt ihrer Ex sicherlich eher deren Interessen vertritt.
Für eine solche Überprüfung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung und hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhardy
Rechtsanwältin
Tel.: 0551/37075656
ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voll unwiksam. Dies gilt jedefalls betreffend des Unterhalts im Trennungsjahr.
Auf Scheidungsunterhalt kann ohne weiteres verzichtet werden. Ein solcher Verzicht wirkt sich nicht negativ gegenüber Leistungsansprüchen aus.
Es ist aber ratsam für Sie, den Verzichtsvertrag von einem unabhängigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, da der Anwalt ihrer Ex sicherlich eher deren Interessen vertritt.
Für eine solche Überprüfung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung und hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhardy
Rechtsanwältin
Tel.: 0551/37075656