herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen und daher nur so richtig und vollständig sein kann wie der von Ihnen geschilderte Sachverhalt es ist. Da hier nur eine summarische Antwort möglich ist, kann und will diese Beratung die abschließende Konsultation eines Kollegen Ihres Vertrauens nicht ersetzen. Gerne stehe auch ich dafür zur Verfügung. Nun aber zur Lösung:
Ab wann eine volle Erwerbsobliegenheit besteht, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Bei dem Alter der Kinder von 14 bzw. 16 Jahren meine ich aber eine volle Erwerbsobliegenheit der Ehefrau mit dem BGH annehmen zu können. Für eine Berücksichtigung der Rechtsprechung Ihres Sprengels bzw. Ihres für Sie zuständigen OLG müssten Sie aber einen Kollegen vor Ort aufsuchen und befragen.
Grds. wird beim eheprägenden Bedarf eine Einkommenssteigerung nach der Ehe berücksichtigt, soweit diese bereits in der Ehe angelegt war und nicht völlig unvorhergesehen eingetreten ist.
Wegen einer etwaigen Befristung aufgrund der kurzzeitigen Ehe bzw. wegen Wegfall des kompletten Unterhalts müsste ggf. eine Abänderungsklage erhoben werden.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Danke für Ihre Antwort.
Sie schreiben, dass beim eheprägenden Bedarf eine Einkommenssteigerung berücksichtigt sei. Heisst dies, dass der zur Scheidung errechnete Bedarf die ausschlaggebende Grösse ist? Sofern ich an dem Angebot aus dem Ausland interessiert bin, würde ja eine erhebliche Einkommenssteigerung eintreten, die an sich nicht vorherzusehen war.
Sehr geehrter Fragesteller,
grds. ist Zeitpunkt für die Bedarfsermittlung die Ehescheidung. Aber es werden spätere Entwicklungen, die im Rahmen der üblichen Karriereplanung liegen berücksichtigt. Beispiel: Assistenzart/Chefarzt, Wechsel eine "normalen" Ingenieurs in die lukrative Rüstungsindustrie etc. Hier wäre das höhere Gehalt maßgeblich.
Dies ist letztlich Tatfrage.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann