Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhaltes brauchen Sie nicht zu befürchten, nunmehr plötzlich für die Pflegekosten Ihres geschiedenen Ehemannes aufkommen zu müssen.
Grund hierfür ist, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. seine Bedürftigkeitssituation regelmäßig nicht aus dem Vorliegen eines Pflegefalles resultiert, sondern sich bereits aus der Situation der Trennung bzw. Scheidung ergeben musste. Dieses war bei Ihnen offensichtlich nicht der Fall.
Darüber hinaus wird ein erst viele Jahre nach Scheidung der Ehe eintretendes und vorher nicht zu erwartendes Pflegebedürfnis regelmäßig nicht dazu führen, dass hieraus ein Unterhaltsanspruch entsteht bzw. eine für den Unterhaltsanspruch maßgebliche Änderung der Bedürftigkeit angenommen werden kann.
So ergibt sich bereits aus § 1572 Nr. 1 BGB, dass Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nur dann vom geschiedenen Ehegatten verlangt werden kann, solange und soweit vom Zeitpunkt der Scheidung an, wegen Krankheit oder anderer Gebrechen [...] eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
nach Ihrer Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhaltes brauchen Sie nicht zu befürchten, nunmehr plötzlich für die Pflegekosten Ihres geschiedenen Ehemannes aufkommen zu müssen.
Grund hierfür ist, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. seine Bedürftigkeitssituation regelmäßig nicht aus dem Vorliegen eines Pflegefalles resultiert, sondern sich bereits aus der Situation der Trennung bzw. Scheidung ergeben musste. Dieses war bei Ihnen offensichtlich nicht der Fall.
Darüber hinaus wird ein erst viele Jahre nach Scheidung der Ehe eintretendes und vorher nicht zu erwartendes Pflegebedürfnis regelmäßig nicht dazu führen, dass hieraus ein Unterhaltsanspruch entsteht bzw. eine für den Unterhaltsanspruch maßgebliche Änderung der Bedürftigkeit angenommen werden kann.
So ergibt sich bereits aus § 1572 Nr. 1 BGB, dass Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nur dann vom geschiedenen Ehegatten verlangt werden kann, solange und soweit vom Zeitpunkt der Scheidung an, wegen Krankheit oder anderer Gebrechen [...] eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
30. Januar 2007 | 16:45
Guten Tag Herr Kaussen,
danke vielmals für die Beantwortung meiner Frage.
Ich möchte jedoch noch gerne wissen, ob ich evtl. an das Sozialamt zahlen muß bei einer Heimunterbringung wenn die Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Vielen Dank für Ihre Antwort und
freundl. Gruß
CD
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. Januar 2007 | 18:05
Nein. Wie ich bereits geschildert habe, würde Ihre Inanspruchnahme in jedem Fall eine Unterhaltsverpflichtung voraussetzen, welche ich aus Ihrer Schilderung nicht herauslesen kann.