Ehegattentestament - Änderung Schluss- und Ersatzerbe nach erstem Todesfall

12. September 2016 12:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau und ich verfassen ein handschriftliches Gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Hinterlegen beim Erbschaftsgericht. Über wesentliche Eckpunkte haben wir uns verständigt und alles was da nötig ist in drei Klauseln formuliert (aus einem anderen, notariell beglaubigten Testament abgeschrieben und verstanden). Das Ergebnis finden Sie unten.

In der von uns selber verfassten Klausel Nummer IV wollen wir festlegen, dass es dem Überlebenden erlaubt ist, nach eigenem Gusto ersatzweise anstatt unseres Kindes die Kindeskinder oder andere Blutsverwandte (und nur solche) von mir oder meiner Frau zu bedenken. Ein späterer Ehepartner und dessen Angehörige sollen dabei außen vor bleiben. Eventuelle Gläubiger unseres Kindes oder das Sozialamt sollen damit auch ausgeschaltet werden.

Unsere zwei Fragen: Ist diese Klausel so wie wir sie formuliert haben dazu geeignet, unsere Wünsche durchzusetzen, und dies ohne dass das gesamte Testament anfechtbar oder unverständlich wird? Falls das nicht der Fall ist, wie lautet die korrekte Formulierung?

Vielen Dank!

Unser Testamentsentwurf:

Wir, die Eheleute Herr ... und Frau ... leben in beiderseits erster Ehe und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Wir haben gemeinsam das Kind Max Mustermann (geb. ...). Weitere Kinder hat keiner von uns beiden.
Wir sind an der gemeinschaftlichen Verfügung über unseren Nachlass nicht gehindert.
Vorsorglich widerrufen wir hiermit alle zeitlich vorangegangenen letztwilligen Verfügungen, die einer von uns oder die wir gemeinsam errichtet haben, sodass für den Fall unseres Todes nur das hier Folgende gilt:
I.
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu unserem unbeschränkten und ausschließlichen Alleinerben ein.
II.
Erbe auf Ableben des Längstlebenden oder bei unserem gleichzeitigen Versterben ist unser Sohn Max (Schlusserbe). Der Schlusserbe ist auch gleichzeitig Ersatzerbe für den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Ersatzerbe unseres Sohnes Max sind dessen Abkömmlinge, mehrere zu unter sich gleichen Teilen nach gesetzlicher Erbregel.
III.
Wird von unserem Sohn Max oder dessen Abkömmlinge auf Ableben des Erstversterbenden der Pflichtteil verlangt, ist der Überlebende befugt, die auf sein Ableben getroffenen Anordnungen einseitig abzuändern, zu ergänzen oder zu widerrufen.
IV.
Auf Ableben des Erstversterbenden ist der überlebenden Ehegatte befugt, die auf sein Ableben getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Erbfolge so zu ändern, dass Schluss- und Ersatzerbe auch Kindeskinder oder andere Blutsverwandte des Überlebenden oder des Erstversterbenden sind, nicht aber spätere Lebens- und Ehepartner oder dessen Abkömmlinge und Blutsverwandte.




12. September 2016 | 13:44

Antwort

von


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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Die von Ihnen gewählten Formulierungen erscheinen mir nach den anerkannten Auslegungsregeln der § 133, 157 BGB klar und fähig den Willen der Erblasser auszudrücken.

Sie sprechen von der Möglichkeit des überlebenden Ehegattens Verwandte nach eigenem Ermessen zu "bedenken". Aus der Formulierung wird hieraus die Möglichkeit andere Schluss- oder Ersatzerben zu benennen.

Dies ist weniger, als das eingangs Erwähnte. Zum Beispiel wäre auch eine Schenkung oder ein Vermächtnis denkbar. Soll nur die Möglichkeit der Änderung der Erbfolge umfasst sein, so kann die Formulierung so verbleiben.

Soll der überlebende Ehegatte das Vermögen zu Lebzeiten frei verteilen bzw. nutzen können, so erscheint es mir sinnvoll diesen zu einem befreiten Vorerben zu erklären. Dies tun Sie in I. Ergänzen könnten Sie hier "Alleinerben im Sinne eines Vorerben".

Gläubiger oder das Sozialamt können Sie nur wirksam ausschließen, in dem der jeweilige Verwandte nicht Erbe wird. Dem Kind steht aber dann ein Pflichtteil zu, dieser würde zum Beispiel auch durch ein Amt bzw. Gläubiger gepfändet werden können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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