12. September 2016
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13:44
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Die von Ihnen gewählten Formulierungen erscheinen mir nach den anerkannten Auslegungsregeln der § 133, 157 BGB klar und fähig den Willen der Erblasser auszudrücken.
Sie sprechen von der Möglichkeit des überlebenden Ehegattens Verwandte nach eigenem Ermessen zu "bedenken". Aus der Formulierung wird hieraus die Möglichkeit andere Schluss- oder Ersatzerben zu benennen.
Dies ist weniger, als das eingangs Erwähnte. Zum Beispiel wäre auch eine Schenkung oder ein Vermächtnis denkbar. Soll nur die Möglichkeit der Änderung der Erbfolge umfasst sein, so kann die Formulierung so verbleiben.
Soll der überlebende Ehegatte das Vermögen zu Lebzeiten frei verteilen bzw. nutzen können, so erscheint es mir sinnvoll diesen zu einem befreiten Vorerben zu erklären. Dies tun Sie in I. Ergänzen könnten Sie hier "Alleinerben im Sinne eines Vorerben".
Gläubiger oder das Sozialamt können Sie nur wirksam ausschließen, in dem der jeweilige Verwandte nicht Erbe wird. Dem Kind steht aber dann ein Pflichtteil zu, dieser würde zum Beispiel auch durch ein Amt bzw. Gläubiger gepfändet werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen