27. April 2008
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17:47
Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
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E-Mail: kontakt@kanzlei-cziersky.de
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Da Sie die französische Staatsangehörigkeit besitzen und sich in Deutschland als Arbeitnehmer aufhalten, sind Sie freizügigkeitsberechtigt nach Maßgabe des Freizügig/EU (vgl. § 2). Das AufenthG ist für Sie nicht anwendbar. Das bedeutet, dass Sie sich wie ein Deutscher Staatsangehöriger in der Bundesrepublik aufhalten können.
Über dieses Aufenthaltsrecht muss Ihnen von Amts wegen eine Bescheinigung ausgestellt werden (§ 5 Abs. 1 Freizügig/EU), die aber lediglich deklaratorisch ist. Sofern Sie eine solche (deklaratorische) Aufenthaltsbescheinigung noch nicht besitzen, wird Ihnen diese von der Meldebehörde ausgestellt (§ 5 Abs. 3 Freizügig/EU). Sie müssen also nicht mehr zur Ausländerbehörde.
Das Aufenthaltsrecht Ihrer russischen Ehefrau bestimmt sich ebenfalls NICHT nach dem AufenthG, sondern ebenfalls nach dem Freizügig/EU (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Freizügig/EU).
Ihrer Ehefrau wird deswegen gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige“ ausgestellt (Gültigkeit: In der Regel 5 Jahre).
Auch Ihre Ehefrau muss NICHT mehr die Ausländerbehörde aufsuchen.
Wenn Ihre Ehefrau nach dem 6. Mai zu Ihnen nach Berlin gekommen ist, gehen Sie einfach mit Ihr zusammen zur der für Ihren Bezirk zuständigen Meldebehörde. Dort melden Sie den gemeinsamen Wohnsitz an und legen Ihre Heiratsurkunde vor. Falls diese nicht auf Deutsch ist, sollten Sie diese übersetzen lassen. Dies können Sie bei jedem beeidigten Dolmetscher tun. Alternativ können Sie auch bei der Französischen Botschaft in Berlin erkündigen, ob dort eine kostenlose oder zumindest kostengünstige Übersetzung erstellt werden kann.
Zur Meldebehörde müssen Sie und Ihre Frau ansonsten nur Ihre gültigen Pässe und (sofern Sie selber noch nicht im Besitz einer Bescheinigung über Ihr Aufenthaltsrecht sind) einen gültigen Arbeitsvertrag mitnehmen. Nehmen Sie außerdem zur Sicherheit noch Ihren aktuellen Mietvertrag mit. Dieser wird manchmal gefordert.
Die Meldebehörde stellt Ihrer Ehefrau (und ggf. auch Ihnen) vor Ort die Bescheinigungen über Ihr Aufenthaltsrecht aus und leitet diese Informationen von Amts wegen an die Ausländerbehörde weiter.
Mehr müssen Sie nicht tun.
Ihre Ehefrau kann nach der Anmeldung jeder Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies folgt ohne weiteres aus dem auch für sie geltenden Freizügigkeitsrecht.
Ihre Ehefrau kann deshalb auch als Geschäftsführer einer GmbH arbeiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bei Bedarf können Sie gerne noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
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