Ehegatte zieht ein

25. April 2014 07:19 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Zur Aufnahme eines Lebenspartners in die alleine angemietete Wohnung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein ausländischer im Ausland lebender Verlobter und ich werden in Deutschland heiraten (Visum zur Heirat in D) und danach soll er zu mir ziehen. Ich selbst wohne in meiner Wohnung (45 qm) seit Herbst '13. In welcher Weise muss ich mich mit meinem Vermieter wegen des Einzugs meines Ehegatten in Verbindung setzen? Muss ich vor der Heirat anzeigen, dass wir heiraten und er zu mir ziehen möchte oder sogar um Erlaubnis fragen? Genügt es den Vermieter vor vollendete Tatsachen zu stellen und es nur mitzuteilen, wenn mein Ehemann schon eingezogen ist und kann der Vermieter den Einzug ablehnen oder mir mit Kündigung drohen/mir die Miete oder Nebenkosten erhöhen?

Mit freundlichen Grüßen



25. April 2014 | 08:47

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail: th@ra-henning.biz
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich sieht § 540 BGB vor, dass der Mieter den Gebrauch einer Mietsache ohne Zustimmung des Vermieters nicht einem Dritten überlassen darf. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein (Ehe-)Partner des Mieters (anders noch BayObLG NJW 1998, 1324). Allerdings regelt § 553 Abs. 1 Satz 1BGB, dass der Vermieter diese Erlaubnis nicht verweigern darf, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Überlassung der Mietsache an den Dritten hat. Dies ist bei der Aufnahme eines Lebensgefährten in die alleine angemietete Wohnung regelmäßig der Fall (BGH v. 05.11.2003 – VIII ZR 371/02).
Gerechtfertigt wird diese Mitteilungs- und Erlaubnispflicht dadurch, dass infolge der verstärkten Nutzung der Wohnung mit dem Anfall höherer verbrauchsabhängiger Nebenkosten zu rechnen ist. Da der Vermieter für diese Kosten sonst in Vorleistung treten würde, hat er die Möglichkeit, die von Ihnen geschuldeten Nebenkostenvorauszahlung anzuheben. Zu weiteren Änderungen des Mietvertrages, insbesondere dessen Kündigung, ist der Vermieter dagegen nicht berechtigt.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten:
- Sie müssen Ihren Vermieter nicht über die Hochzeit informieren und insoweit keine Erlaubnis erfragen.
- Vor Einzug Ihres Partners müssen Sie aber eine diesbezügliche Erlaubnis des Vermieters einholen; dieser ist zur Erteilung verpflichtet.
- Der Vermieter darf (nur) die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

ANTWORT VON

(463)

Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404

Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail: th@ra-henning.biz
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...