Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Steuerklasse II dürfen Sie - unabhängig von der Intensität Ihrer Beziehung zu Ihrem Lebensgefährten - solange behalten, wie Ihr Lebensgefährte nicht in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Sollte dies zwischenzeitlich der Fall sein, müssen Sie in der Tat die Steuerklasse ändern.
Ihren Anspruch auf Gewährung von Ehegattenunterhalt verlieren Sie dann, wenn Sie mit Ihrem Lebensgefährten in einer "ehegleichen" Gemeinschaft leben. Dies ist dann der Fall, wenn die Beziehung zwischen Ihnen eine der Ehe vergleichbare feste soziale Verbindung darstellt. Indizien hierfür sind beispielsweise ein Zusammenleben, die Art und Weise der Regelung der finanziellen Dinge, die gemeinsame Versorgung von Kindern, gemeinsame Urlaube, gemeinsame Anschaffungen. Die Rechtsprechung geht allerdings von einer ehegleichen Gemeinschaft erst aus, wenn sie eine "Verfestigungsphase" von zwei bis drei Jahren überstanden hat. Im Moment wird sich Ihr Ex-Mann also noch keinesfalls auf einen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung Ihnen gegenüber wegen Ihrer neuen Beziehung berufen können.
Ihr Ex-Mann ist Ihnen gegenüber hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auskunftspflichtig, damit Sie ermitteln können, wie hoch Ihr Unterhaltsanspruch und die Ansprüche Ihrer Kinder sind. Mit einem Verweis seinerseits auf irgendwelche Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle müssen Sie sich also nicht zufriedengeben. Sie sollten ihn, am besten über einen Rechtsanwalt, zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Steuerklasse II dürfen Sie - unabhängig von der Intensität Ihrer Beziehung zu Ihrem Lebensgefährten - solange behalten, wie Ihr Lebensgefährte nicht in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Sollte dies zwischenzeitlich der Fall sein, müssen Sie in der Tat die Steuerklasse ändern.
Ihren Anspruch auf Gewährung von Ehegattenunterhalt verlieren Sie dann, wenn Sie mit Ihrem Lebensgefährten in einer "ehegleichen" Gemeinschaft leben. Dies ist dann der Fall, wenn die Beziehung zwischen Ihnen eine der Ehe vergleichbare feste soziale Verbindung darstellt. Indizien hierfür sind beispielsweise ein Zusammenleben, die Art und Weise der Regelung der finanziellen Dinge, die gemeinsame Versorgung von Kindern, gemeinsame Urlaube, gemeinsame Anschaffungen. Die Rechtsprechung geht allerdings von einer ehegleichen Gemeinschaft erst aus, wenn sie eine "Verfestigungsphase" von zwei bis drei Jahren überstanden hat. Im Moment wird sich Ihr Ex-Mann also noch keinesfalls auf einen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung Ihnen gegenüber wegen Ihrer neuen Beziehung berufen können.
Ihr Ex-Mann ist Ihnen gegenüber hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auskunftspflichtig, damit Sie ermitteln können, wie hoch Ihr Unterhaltsanspruch und die Ansprüche Ihrer Kinder sind. Mit einem Verweis seinerseits auf irgendwelche Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle müssen Sie sich also nicht zufriedengeben. Sie sollten ihn, am besten über einen Rechtsanwalt, zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)