Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach herrschender Rechtsprechung ist es einem Unterhaltspflichtigen unzumutbar, seinem früheren Ehepartner uneingeschränkt Unterhalt weiterzuzahlen, wenn sich dieser einem anderen Partner zugewandt und sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliche Verbindung anzusehen ist. Eine solche Verfestigung wird in der Regel nach 2 bis 3 Jahren angenommen (BGH NJW 1997, 1851). Entscheidend ist immer der Grad der eheähnlichen Verfestigung im Einzelfall (vgl. BGH NJW 2002, 1947).
Für die besondere Intensität der Partnerschaft zwischen Ihrer Ex-Frau und deren Lebensgefährten wird neben dem gemeinsamen Hausstand die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sprechen. Aufgrund der Gesamtumstände wird jedenfalls ab Juni 2008 von einer derart verfestigten Beziehung ausgegangen werden können, so dass eine Einstellung der Unterhaltszahlungen gerechtfertigt sein wird.
Ob der Unterhaltsanspruch bei dem Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB zu versagen, zu kürzen oder zeitlich zu begrenzen ist, ist im Ergebnis eine wertende Folgerung des Tatrichters, so dass keine allgemeingültigen Aussagen hierzu gemacht werden können. Eine Versagung des Unterhaltsanspruchs kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Belange des Kindes nicht mehr gesichert sind oder der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste.
Weiterhin ist anerkannt, dass der Zeitraum einer verfestigten Beziehung von 2 bis 3 Jahren im Einzelfall kürzer sein kann, etwa bei dem Zusammenleben in einem gemeinsam gekauften Haus (vgl. Köln FamRZ 2000, 290; Hamburg FamRZ 2002, 1038; OLG Schleswig-Holstein , Urteil vom 01. 03. 2004 , Az.: 15 UF 197/03).. Auch im Hinblick auf die Geburt des gemeinsamen Kindes spricht daher vieles dafür, eine Unterhaltsgemeinschaft bereits zu Beginn des Jahres 2008 anzunehmen.
Nach der Geburt des nichtehelichen Kindes wird der Kindesvater für den Unterhalt Ihrer Ex-Frau neben Ihnen anteilig entsprechend seiner Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (vgl. Urteil des BGH vom 21.01.1998, XII ZR 85/96, NJW 1998, 1309). Hierbei werden auch andere Umstände wie etwa Anzahl, Alter und Betreuungsintensität des oder der jeweiligen Kinder berücksichtigt. Da ein Baby mehr an Betreuungsleistung benötigt als ein Kind im Alter von 6 Jahren, wird eine hälftige Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters in Betracht zu ziehen sein. Ist Ihre Unterhaltspflicht grundsätzlich zu bejahen, werden Sie nach der Geburt des nichtehelichen Kindes aufgrund der dann gegebenen Unterhaltspflicht des Kindesvaters nach § 1615 l BGB daher den Ehegattenunterhalt kürzen können.
Nach der geltenden Rechtslage haben alle unterhaltsberechtigten Kinder und die geschiedenen und aktuellen Ehegatten das gleiche Recht auf Unterhalt (§ 1609 BGB), so dass im Mangelfall alle Unterhaltsberechtigten anteilig zu befriedigen sind.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die Antwort.
Für mich noch einmal zur Klarstellung, ab Geburt des Kindes kann der Ehegattenunterhalt gekürzt werden und ab Juni 08 entfällt er dann ganz?
Außerdem hätte ich noch eine weitere Frage. Die Ehezeit betrug 7 Jahre. Ich habe gelesen, dass Gerichte immer mehr dazu übergehen die Ehezeit spiegelbildlich auf die Zeit der Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. Wenn meine Ex-Frau sich in 2012 oder später (7 Jahre nach Eheende) von ihrem Freund trennt, muss ich dann wieder Unterhalt zahlen? Oder muss ich für immer und ewig zahlen (außer sie heiratet wieder)?
Vielen Dank für Ihre Geduld!
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben meine Antwort dahingehend richtig verstanden, dass der Ehegattenunterhalt nach der Geburt des Kindes gekürzt und im Juni 2008 aufgrund der dann gegebenen eheähnlichen Verfestigung ganz eingestellt werden kann.
Wird ein nach § 1579 Nr. 7 BGB relevantes eheähnliches Verhältnis beendet, so kann dies das Wiederaufleben des vollen Unterhaltsanspruchs des Berechtigten bewirken, insbesondere wenn andernfalls die Kindesbelange nicht gewahrt sind. Für die Frage des Wiederauflebens ist u.a. die Dauer der Ehe von Bedeutung: So wird vertreten, dass eine lange Ehe und der dadurch bedingten wirtschaftlichen Abhängigkeit das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs bewirken könne. Andererseits spricht eine lange Dauer der nunmehr beendeten Lebensgemeinschaft in der Regel gegen ein Wiederaufleben. Eine „lange Dauer“ in diesem Sinne wird meiner Auffassung nach auch dann angenommen werden müssen, wenn die beendete Lebensgemeinschaft länger andauerte als die Ehe. Trennt sich Ihre Ex-Frau von Ihrem Partner im jahre 2013, werden Sie daher voraussichtich nicht erneut unterhaltspflichtig sein. Gegenüber dem Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs wird der Unterhaltsverpflichtete im Übrigen in der Regel erfolgreich einwenden können, er habe im Vertrauen auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht wirtschaftliche Dispositionen getroffen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger