Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Mitbieten durch sich selbst oder einen Dritten, so genanntes shill-bidding, um den Preis künstlich hochzutreiben, ist unzulässig. Das OLG Frankfurt hat im Urteil 12 U 51/13 vom 27.06.2014 entschieden, dass derartige Willenserklärungen nichtig und daher bei der Ermittlung des Käufers bzw. des Kaufpreises nicht mitzuberücksichtigen sind.
Darüber hinaus kommt auch eine Strafbarkeit, z.B. wegen Betruges in Betracht.
ebay regelt in den AGBs dazu folgendes:
"Es verstößt gegen die AGB von eBay, wenn der Verkäufer versucht, unter Nutzung von Zweitanmeldungen, Alias-Namen, Familienmitgliedern, Freunden oder Partnern, den Gebotspreis für einen Artikel vorsätzlich hochzutreiben (Preistreiberei). Bieten auf eigene Artikel ist bei eBay strengstens verboten. eBay-Mitglieder, denen dieser Verstoß nachgewiesen wird, erhalten eine Verwarnung. Oder ihre Konten werden dauerhaft gesperrt."
Es war also richtig, Ihren Verdacht bei ebay zu melden. Diese prüfen dann, ob an dem Verdacht etwas dran ist und sanktionieren gegebenenfalls die Person. Das wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ihnen selbst bleibt es überlassen, Strafanzeige wegen Betruges zu erstatten. Hierfür muss dem Beschuldigten aber nachgewiesen werden können, dass er tatsächlich den Preis künstlich hochbieten wollte. Dazu müssen die Gesamtumstände und das sonstige Bieter- und Kaufverhalten betrachtet werden.
Ich habe mir den Link zu Ihrer Auktion angeschaut und kann erstmal aus objektiver Sicht nichts ungewöhnliches entdecken. Es sind ja durchaus auch noch andere Bieter mit hohen Geboten dabei gewesen. Und dass zum Ende der Auktion hin einige aussteigen, weil ihre Preisgrenze überschritten wurde, ist auch nicht ungewöhnlich.
Bezahlen müssen Sie zunächst einmal nur, was vereinbart wurde. Laut Auktion sollte die Küche für Selbstabholer sein und dort auch Barzahlung erfolgen. Es handelt sich also um eine Holschuld. Wenn Sie nun mit dem Verkäufer nachträglich etwas anderes vereinbaren wollen, z.B. dass er Ihnen die Küche bringt, dann müssen Sie auch die Kosten hierfür übernehmen, da nach dem Kaufvertrag keine Verpflichtung des Verkäufers besteht Ihnen die Küche kostenlos zu bringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Guten Tag, vielen Dank, ja es steht oben Abholung aber im Text wird die Lieferung per LKW ja angeboten und das der selber bietet kann ich ja nur nachweisen wenn ich Anzeige auf Verdacht wegen Betruges stelle? Ermitteln die dann auch die IP Adressen ect? Das kann ja so nicht korrekt sein,und Ebay macht, aus Erfahrung) leider nichts.Der Verkäufer teilte mir ja zudem mit das er eigentlich 5000 euro für die Küche wollte und als ich sagte das er selber geboten hat meinte er:tja nun hab ich die küche eben gekauft und gekauft sei gekauft... MfG
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wenn Sie eine Anzeige machen, wird im Ermittlungsverfahren Ihrem Verdacht nachgegangen. Hierzu gehört auch die Ermittlung der beteiligten Personen und der IP-Adressen. Es muss eben bewiesen werden, dass der Verkäufer die Auktion tatsächlich manipuliert hat. Solange das nicht der Fall ist, werden Sie auch zivilrechtlich nicht nachweisen können, dass der Kaufvertrag eigentlich zu einem geringeren Kaufpreis zustande kam.
Primär wurde in der Auktion Selbstabholung angeboten. Dass der Verkäufer die Küche möglicherweise auch mit einem Lkw bringt, entbindet nicht davon, die Transportkosten zu begleichen. Auch wenn Sie die Küche selbst abholen würden müssten Sie die Kosten für einen Lkw übernehmen. Insofern macht es keinen Unterschied.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin