24. November 2010
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16:24
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ein Anfechtungsgrund kann gem. § 119 I BGB vorliegen, wenn der Käufer sich über die Anzahl der gekauften Spiele bzw. über das gekaufte Spiel geirrt hat. Davon ist angesichts des erzielten Gebotes auszugehen, das den Wert des Spieles deutlich üversteigt.
Insgesamt ist Ihre Auktion unübersichtlich. Es wird zwar mehrfach nur ein Spiel angeboten, der Hinweis auf das konkrete Spiel "Let´s tap" ist m.E. zu versteckt gestaltet worden. Zudem halte ich es für kritisch mehrere Spiele im Text anzupreisen, im "Kleingedruckten" die Auswahl dann auf ein Spiel zu beschränken. Anders wäre es m.E.gewesen, wenn Sie ein "Überraschungsspiel" aus der Liste verkauft hätten oder der Käufer ein Spiel hätte auswählen können.
Durch die Anfechtung ist der Vertrag nichtig geworden; die gegenseitigen Leistungen sind zurück zu gewähren. Bei einer Anfechtung gem. § 119 BGB können Sie als Schadensersatz mit den ebay-Gebühren und etwaigen Portokosten gegen die Kaufpreisrückerstattung aufrechnen. Den Restkaufpreis empfehle ich fristgemäß zu überweisen, um Folgekosten zu vermeiden. Fordern Sie gleichzeitig den Käufer zur Rückerstattung der Ware auf.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt