Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie wiederholt gegen markenrechtliche Bestimmungen und die Nutzungsbedingungen von Ebay verstoßen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie die geschützten Markennamen in Ihren letzten Auktionen konkret benannt haben - auch vorhergegangene Verstöße berechtigen Ebay dazu, Sie vorübergehend vom Handel dort auszuschließen. Sie werden nun wohl oder übel die von Ebay genannte Frist (7 Tage) abwarten müssen. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiederfreischaltung des Accounts wird im Übrigen nicht bestehen. Denn grundsätzlich kann ein Plattformbetreiber auch frei über die Begründung und Aufrecht- erhaltung seiner Geschäftsbeziehungen entscheiden. Ein Kontrahierungszwang, der Ihnen einen Anspruch auf Zugang zum Ebay-Markt begründen würde, besteht nach der Rechtsprechung nämlich gerade nicht.
Sie sollten also in Zukunft keine geschützten Marken aus den USA mehr importieren und bei Ebay vertreiben. Denn gem. § 24 Abs. 1 MarkenG hat es der Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung zu dulden, daß die von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Markt eingebrachten Waren von jedem Dritten vertrieben werden dürfen. Dies gilt aber nur für den Markt der Europäischen Union sowie den Markt der Vertragsstaaten des EWR.
Verstöße gegen das MarkenG können mit Schadensersatzforderungen sehr teuer kommen, so daß Sie auch aus diesem Grunde künftig die bisherige Vertriebspraxis einstellen sollten.
Die Darstellung des Inhalt und der Grenzen des Markenrechts würde an diese Stelle den Rahmen sprengen. Unter <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.marken-recht.de" target="_blank">www.markenrecht.de"</a> erhalten Sie aber einen informativen Überblick.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann!
Vielen Dank für ihre rasche und ausführliche Antwort.
Sie schreiben, dass ich Waren, die ich in der EU erworben habe, auch wieder vertreiben darf. Ebay oder der Markeninhaber hat aber nie einen Nachweis der Herkunft der Waren gefordert. Mein Bewertungsprofil ist gut. Keine negativen Bewertungen. Welche Möglichkeiten habe ich denn, Ebay zu zeigen, dass es sich um Originale handelt? Denn Ebay schreibt ja immer nur, das Veri-Programm streicht diese Auktionen. Ich persönlich habe den Eindruck, dass dieses Programm sehr willkürlich arbeitet. Denn es gibt Verkäufer, die 150 Artikel in 2 Tagen verkaufen, und da passiert nichts.
MfG
Sie können Ebay selbstverständlich Nachweise vorlegen, daß die von Ihnen erworbenen Marken aus der EU stammen und frei vertrieben werden dürfen. Das wird Ihnen jedoch für die aktuelle Sperrung nicht mehr viel bringen, da diese ohnehin in wenigen Tagen bereits wieder aufgehoben werden dürfte. Sollten Sie der Auffassung sein, nicht gegen die Nutzungsbestimmungen von Ebay verstoßen zu haben und zu Unrecht ausgeschlossen worden sein, dürfen Sie sich zwecks weiterer Vertretung gerne mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann