18. August 2025
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22:35
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Sie in der EÜR die PCs auf 1 € Erinnerungswert abgeschrieben, können Sie diese auch genau so (mit 1 €) in der Eröffnungsbilanz ansetzen.
Es gibt auch keine Pflicht zur Zuschreibung auf „Verkehrswert" oder „Zeitwert". Steuerlich gibt es nach HGB/EstG kein Bewertungswahlrecht nach oben, sondern nur nach unten (Niederstwertprinzip). Ein höherer Wiederverkaufswert ist irrelevant, solange keine stille Reserve aufgedeckt werden muss. Das ist geregelt in § 4 Abs. 1 EStG (Bestandsvergleich) und außerdem in R 4.5 Abs. 5 EStR so vorgesehen.
Die 10-Tages-Regel der EÜR gilt nur für den Anwendungsbereich der EÜR, nicht aber in der Bilanz. Wichtig ist, dass beim Übergang keine Doppel- oder Nicht-Erfassung erfolgt.
Für Ihren Fall gilt das folgende: Sie haben im Dezember 2024 die Rechnung gestellt, EÜR-Buchung: Einnahme erfasst (wegen 10-Tages-Regel, obwohl Geld erst 2025 kam).
Januar 2025: Zahlungseingang. Wenn Sie in der Eröffnungsbilanz eine Forderung aus LuL aktivieren, würdest Du den Umsatz doppelt erfassen (weil Sie ihn ja schon in der EÜR 2024 versteuert haben). Forderungen, die bereits im Rahmen der EÜR berücksichtigt wurden, dürfen nicht erneut in die Eröffnungsbilanz übernommen werden. In der Eröffnungsbilanz ist deshalb kein Ansatz einer Forderung erforderlich.
Bei der IST-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst mit Zahlungseingang (also Januar 2025). In der EÜR ist sie aber wegen der 10-tages-Regel schon 2024 erfasst.
Beim Wechsel müssen Sie wie folgt vorgehen: Die in 2024 „vorweggenommene USt" muss korrigiert weden, da sie tatsächlich erst 2025 ans Finanzamt abzuführen ist. Üblicherweise wird das in einer Übergangsbuchung/Abgrenzung gelöst (technisch ein „Eröffnungsbilanz-Korrekturbuchungssatz").
[quote]
Praktische Buchung 2025 (SKR04):
Kein EB-Buchungssatz für die Forderung (weil sonst Doppelertrag).
Zahlung 02.01.25 wie folgt:
[quote]1810 Bank an 1590 Umsatzsteuer-Vorauszahlung
1810 Bank an 8400 Erlöse (falls noch nicht berücksichtigt)[/quote]
Da Ihr Umsatz schon 2024 erfasst war, müssen Sie nur Bank gegen „sonst. Forderung aus Übergang" buchen.
Das ist genau wie bei der Übergangserklärung (Wechsel EÜR → Bilanz), wo eine Überleitungsrechnung vorgesehen ist (§ 4 Abs. 10 EStG). Dort werden solche Fälle aufgelöst, um Doppelzählung zu vermeiden. [/quote]
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und stehe gerne jederzeit über die kostenlose Nachfragefunktion für Nachfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-