EÜR Wechsel zur Bilanzierung: Zwei Fragen (Buchungssätze) zur Eröffnungsbilanz

| 18. August 2025 20:16 |
Preis: 35,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte/r Steuerberater/in

ich bin Ihnen für die Beantwortung der folgenden Fragen sehr dankbar. Ich bin IT-Berater (als gewerbetreibender Einzelunternehmer) und muss von der EÜR zur Bilanzierung wechseln, wegen Überschreiten der EÜR Gewinngrenzen (mit IST-Versteuerung).

1.) Ich besitze einige „GWGs" und einige reguläre Betriebsausstattungen/Anlagegüter (>800 EUR), im Konkreten PCs, die alle auf 1 EUR abgeschrieben sind (und die jeweils in meiner EÜR mit 1 EUR geführt wurden, da noch in Nutzung). Da diese auch nach Wechsel (von EÜR zur Bilanzierung) noch im Unternehmen sind (Inventur) würde, ich diese mit 1 EUR Erinnerungswert übernehmen (SKR04: 500 bzw. 670 and 9000). Bei einem Verkaufe würde ich aktuell aber noch (deutlich) höhere Verkaufspreise erzielen als 1 EUR. Bin ich irgendwie verpflichtet, diese vollständig abgeschriebenen Gegenständige im Rahmen des Wechsels (EÜR zu Bilanzierung) mit einem höheren Wert als 1 EUR „aufzunehmen/anzusetzen" im Rahmen der Eröffnungsbilanz? 1EUR würde ich bevorzugen (sonst muss ich mir ja erst wieder Gedanken über einen noch möglichen „Restwert" machen). Gibt es einen Gesetzestext der das erläutert/definiert?

2.) Ich habe durch eine länger laufendes Beratungsmandat eine wiederkehrende Einnahme erzielt, die ich in 12/2024 (noch EÜR) geleistet habe. Die Zahlung dafür ist am 02.01.25 (Bilanzierung) von meinem Kunden bei mir eingegangen. Diese Rechnung habe ich aber, aufgrund der 10-Tagesregelung bei EÜR, noch in 2024 vollständig (Brutto) verbucht als Einnahme.

These: Effektiv handelt es sich wohl um eine offene Forderung, die ich wie folgend in der EB einbuchen muss „2000EUR Brutto: 1200 (SKR04) Forderungen aus LuL an 9000". Wo ich mir aber nicht ganz sicher bin, wie ich die enthaltene Umsatzsteuer mit in das Jahr 2025 übernehme und in der EB angebe? Stimmt das so, dass das Konto 1200 ein „Brutto-Konto" ist und ich damit den Betrag schon (siehe erster Buchungssatz) vollständig in der EB habe? Und dann bei Zahlung am 02.01.25 einfach 1810 Bank an 1200 ausgleiche? Falls nein, wie würde der korrekte EB Buchungssatz lauten?

Herzlichen Dank!
18. August 2025 | 22:35

Antwort

von


(2251)
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42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn Sie in der EÜR die PCs auf 1 € Erinnerungswert abgeschrieben, können Sie diese auch genau so (mit 1 €) in der Eröffnungsbilanz ansetzen.

Es gibt auch keine Pflicht zur Zuschreibung auf „Verkehrswert" oder „Zeitwert". Steuerlich gibt es nach HGB/EstG kein Bewertungswahlrecht nach oben, sondern nur nach unten (Niederstwertprinzip). Ein höherer Wiederverkaufswert ist irrelevant, solange keine stille Reserve aufgedeckt werden muss. Das ist geregelt in § 4 Abs. 1 EStG (Bestandsvergleich) und außerdem in R 4.5 Abs. 5 EStR so vorgesehen.

Die 10-Tages-Regel der EÜR gilt nur für den Anwendungsbereich der EÜR, nicht aber in der Bilanz. Wichtig ist, dass beim Übergang keine Doppel- oder Nicht-Erfassung erfolgt.

Für Ihren Fall gilt das folgende: Sie haben im Dezember 2024 die Rechnung gestellt, EÜR-Buchung: Einnahme erfasst (wegen 10-Tages-Regel, obwohl Geld erst 2025 kam).

Januar 2025: Zahlungseingang. Wenn Sie in der Eröffnungsbilanz eine Forderung aus LuL aktivieren, würdest Du den Umsatz doppelt erfassen (weil Sie ihn ja schon in der EÜR 2024 versteuert haben). Forderungen, die bereits im Rahmen der EÜR berücksichtigt wurden, dürfen nicht erneut in die Eröffnungsbilanz übernommen werden. In der Eröffnungsbilanz ist deshalb kein Ansatz einer Forderung erforderlich.

Bei der IST-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst mit Zahlungseingang (also Januar 2025). In der EÜR ist sie aber wegen der 10-tages-Regel schon 2024 erfasst.

Beim Wechsel müssen Sie wie folgt vorgehen: Die in 2024 „vorweggenommene USt" muss korrigiert weden, da sie tatsächlich erst 2025 ans Finanzamt abzuführen ist. Üblicherweise wird das in einer Übergangsbuchung/Abgrenzung gelöst (technisch ein „Eröffnungsbilanz-Korrekturbuchungssatz").
[quote]
Praktische Buchung 2025 (SKR04):

Kein EB-Buchungssatz für die Forderung (weil sonst Doppelertrag).

Zahlung 02.01.25 wie folgt:

[quote]1810 Bank an 1590 Umsatzsteuer-Vorauszahlung
1810 Bank an 8400 Erlöse (falls noch nicht berücksichtigt)[/quote]

Da Ihr Umsatz schon 2024 erfasst war, müssen Sie nur Bank gegen „sonst. Forderung aus Übergang" buchen.

Das ist genau wie bei der Übergangserklärung (Wechsel EÜR → Bilanz), wo eine Überleitungsrechnung vorgesehen ist (§ 4 Abs. 10 EStG). Dort werden solche Fälle aufgelöst, um Doppelzählung zu vermeiden. [/quote]

Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und stehe gerne jederzeit über die kostenlose Nachfragefunktion für Nachfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Bewertung des Fragestellers 19. August 2025 | 19:34

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Vielen Dank für Ihre gute Beratung.


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