1.Das EuGVÜ – und damit auch Art 17 EuGVÜ- ist mit Wirkung vom 1.3.2002 weitgehend durch die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) (auch als "Brüssel I" bezeichnet) ersetzt worden.
2.Wie der Kollege bereits ausgeführt hat, dürfte es bei dem übersandten Fax an dem Schriftformerfordernis fehlen. Zwar wird vor Deutschen Gerichten Faxen eine Schriftform bei der Übermittlung zugestanden. Das trifft jedoch nach der Rechtsprechung nicht automatisch auch bei Verträgen mit ausländischem Bezug zu. Dazu folgendes Urteil – allerdings mit einem nicht EU Land (Schweiz) des BGH, Urteil vom 22. 2. 2001 - IX ZR 19/ 00:
Hat der Gläubiger nach einer Vorbesprechung dem im Ausland ansässigen Bürgen ein vollständig ausgefülltes Vertragsformular, das eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält, übersandt, dieses jedoch nicht unterzeichnet, sondern lediglich im Kopf mit seinem Stempel versehen, kommt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht schon dadurch zustande, daß die Bürgschaft erteilt wird.
Und
Zum Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn der Vertrag mündlich abgeschlossen worden ist und der Verkäufer anschließend einen schriftlichen Vertrag, der zugleich als Rechnung gelten soll, unter Bezugnahme auf dort abgedruckte Verkaufsbedingungen, die eine formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, übersendet.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03 - OLG Frankfurt a.M.
Die Beweislast liegt bei derjenigen Partei, die sich auf die wirksame Gerichtsstandsklausel beruft. B trägt die Beweislast für den Zugang der Bestätigung, da er dafür Sorge zu tragen hat, dass die Gegenpartei von seinem Schreiben Kenntnis nehmen konnte.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
dazu folgende Nachfragen:
1. in den von Ihnen zitierten Fällen war es ja so, dass es jeweils um Gerichtsstandsvereinbarungen geht,in denen der Kläger davon ausgegangen, dass eine in Gerichtsstand in Deutschland vereinbart worden ist. Es ging also stets um die Frage, ob ein Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. Daher mußte auch vor deutschen Gerichten geklärt werden, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung, die die Zuständigkeit eines Gerichts in Deutschland begründet, vorliegt
In den hier vorliegenden Fall ist es ja so, dass sich der B möglicherweise auf den Standpunkt (nach Ihren Ausführungen natürlich zu Unrecht) stellt, dass durch eine Gerichtstandsvereinbarung London als Gerichtsort festgesetzt wurde.
Wäre es dann nicht so, dass falls B versuchen würde, in London gegen A Klage einzureichen, dass Gericht in London prüfen müßte, ob es aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung zuständig wäre, bzw. vor einem Gericht in London über die Frage der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung gestritten würde (zur Auslegung von Artikel 23 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)
Sie zitieren ausschließlich die Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Auslegung von Artikel 17 EUGVÜ bzw. Artikel 23 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Gehen Sie davon aus, dass die Rechtsansicht deutscher und englischer Gerichte zu diesen auf EU-Ebene gültigen Vorschriften nicht voneinander abweichen können oder ist Ihnen dies definitiv bekannt?
2. Die Beweislast liegt bei derjenigen Partei, die sich auf die wirksame Gerichtsstandsklausel beruft. B trägt die Beweislast für den Zugang der Bestätigung, da er dafür Sorge zu tragen hat, dass die Gegenpartei von seinem Schreiben Kenntnis nehmen konnte.
Verstehe ich die o.a. Ausführungen das richtig, dass Sie davon ausgehen, dass die nachträgliche Übermittlung einer Bestätigung von B an A (also erst nach Rechnungserstellung und Rüge durch a, dass er der Fax nicht unterschrieben hat) zu spät wäre? B könnte ja versuchen sein Versäumnis, dass er A keine Bestätigung zugesandt hat, im Nachhinein zu korrigieren.
Präziser gefragt, für mich stellt sich die Frage, bis wann die Bestätigung der Gegenpartei zugegangen sein muß?
Mit freundlichen Gruessen
Es ist richtig, dass B im Zweifel vor einem Englischen Gericht Klage erheben wird.
1.Der Zugriff auf Englische Urteile zu diesem Thema ist mir nicht möglich. Wenn Sie eine definitive Beurteilung über diesem Thema erlangen wollen, müssen Sie einen Englischen Korrespondenzanwalt mit der Klärung der Frage beauftragen. Die Urteile dienen dazu, sich zu orientieren. Wenn A von B in England verklagt wird, müsste er argumentieren, warum die Gerichtsstandsklausel nicht anwendbar ist. Dafür kann er die Argumente des Bundesgerichtshofs heranziehen.
2.Eine Bestätigung durch B nach einer Rüge durch A erscheint nach den vorliegenden Informationen als zu spät. Wenn man davon ausgeht, dass die Bestätigung erstmals eine wirksame Gerichtsstandsklausel enthält, hätte A dieser Willenserklärung bereits vor Zugang widersprochen. In diesem Fall fehlt es an einer übereinstimmenden Vereinbarung durch die Parteien.