EU FE Umschreibung

3. Juni 2019 22:41 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo Herr Wandt,
seit 18.4 trödelt die Behörde rum, erwähnt sogar noch MPU
Die FE läuft ab am 1. Juli.
Habe Rechtsschutz.
Gruß Stadler
3. Juni 2019 | 23:13

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Frage direkt Herr Kollege Wandt beantworten sollte, müssten Sie ihm eine Direktanfrage stellen. Gerne bin ich in diesem Fall bereit, die Frage rückabzuwickeln, wenn Sie nicht zufrieden sein sollten.

Um Ihnen allerdings heute noch helfen zu können, möchte ich die Frage wie folgt beantworten:

Sie können ab dem 19.07. eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einreichen. Die Behörden versuchen hier oft auf Zeit zu spielen und geben angebliche MPU‘s oder Auskünfte aus den Herkunftsländern gerne als Grund an, die allerdings keine Rolle spielen, sofern Sie den Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist gemacht hatten und auf diesem eine ausländische Adresse vermerkt war. Eine MPU oder auch eine Wohnsitzüberprüfung ist dann nicht mehr statthaft. Der Behörde sollte daher mit einem letzten Brief die Rechtslage erklärt werden und die Klage schon vorbereitet werden.

Zur MPU:
Der Europäische Gerichtshof (Beschluss vom 28.09.2006 - C-340/05) hat für die Rechtssache, dass eine inländische Fahrerlaubnis ohne Sperrfrist entzogen und danach ein EU-Führerschein erworben wurde, entschieden:

„Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen."

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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