Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen leider damit rechnen, dass das gezahlte ALG I in diesem Falle zurückgefordert wird. Die ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Da Sie arbeitsunfähig sind, stehen Sie den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur nicht zur Verfügung (§ 138 I Nr. 3 SGB III) und erfüllen daher eigentlich nicht die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I. Jedoch existiert für Fälle wie den Ihren eine Ausnahmeregelung, nämlich die von Ihnen erwähnte erwähnte Nahtlosigkeitsregelung, § 145 SGB III. Nach dieser Vorschrift können Sie trotz Ihrer fehlenden Verfügbarkeit ALG I beziehen. Dies ist aber an die Voraussetzung gebunden, dass Sie innerhalb einer von der BfA gesetzten Frist einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt haben, § 145 II 1 SGB III. Mit diesem Antrag gelten auch gleichzeitig Rentenleistungen als beantragt (§ 116 II SGB VI). Da alle diese Voraussetzungen bei Ihnen derzeit vorliegen, erhalten Sie Leistungen nach der Nahtlosigkeitsregelung.
Wenn Sie nun den gestellten Rentenantrag zurückziehen würden, dann würde eine für den Bezug von Leistungen nach § 145 SGB III wesentliche Voraussetzung, nämlich die besagte Antragstellung, entfallen, da eine Rücknahme des Antrages zur Folge hätte, dass der Antrag in diesem Falle als nicht gestellt gelten würde. Dies hätte zur Folge, dass Sie auch für die Vergangenheit keinen Anspruch auf ALG I hatten, weil dieser Anspruch auf ALG I mangels Antrag beim Rentenversicherungsträger ruhte, vgl. § 145 II 3 SGB III.
Aus diesem Grunde laufen Sie bei dem von Ihnen geplanten Vorgehen Gefahr, dass die BfA den Bewilligungsbescheid über das ALG I aufhebt und dieses von Ihnen gemäß § 50 I SGB X zurückfordert. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht
Vielen Dank fuer das schnelle und ausfuehrige Antwort. Ist das auch der fall wenn ich mich vorab wieder Gesund melde?
Sehr geehrter Fragesteller,
vorab ich bitte Sie, die Verzögerung zu entschuldigen; ich war ein paar Tage nicht anwesend.
Wenn Sie sich gesund melden, kann das Problem auftreten, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregel (§ 145 SGB III) nur dann besteht, wenn die Minderung der Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate anhält. Wenn sich nach Erlass des Bewilligungsbescheides infolge der Gesundmeldung herausstellt, dass die 6 Monate nicht erreicht werden, ist dies eine neue Tatsache, die zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides berechtigt, allerdings im Regelfall nur für die Zukunft (§ 48 I 1 SGB X). In den Fällen des Absatzes 2 der genannten Bestimmung, etwa bei nicht rechtzeitiger Mitteilung der Gesundung, kann gezahltes ALG I aber auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Wie die Behörde im Einzelfall agieren wird, lässt sich von hier aus nicht sagen; wenn Sie diesen Weg gehen wollen, sollten Sie sich vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen