4. August 2008
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16:10
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Fraglich ist, ob es hinreichend aussichtsreich ist, das Geld zurückzubekommen. Dies hängt davon ab, gegen wen Sie vorgehen wollen. Ihre Bank ist aufgrund des Girovertrags nicht mehr verpflichtet, eine Rückbuchung vorzunehmen, da die o.g. Frist verstrichen ist. Ebenso halte ich ein Vorgehen gegen Paypal für nicht erfolgversprechend, da ein solcher Anspruch voraussetzt, dass Sie Ihrerseits den Ihnen obliegenden Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen sind. Dies bestimmt sich nach den Ziff. 10, 12 der Paypal-Nutzungsbedingungen. Ein Vorgehen gegen Ebay könnte an § 2 IX der AGB scheitern. Hiernach haftet ein Ebay-Mitglied für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung des Mitgliederkontos vorgenommen, es sei denn, dass das Mitglied den Missbrauch nicht zu vetreten hat. Sie haben also die Beweislast dafür, dass jemand Ihr Ebay-Konto missbraucht hat, ohne dass Sie dies vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet haben. Ein solcher Beweis ist zwangsläufig schwer zu erbringen. Sollte Ihnen beispielsweise jemand dass Passwort entwendet haben, weil Sie es nicht hinreichend geschützt haben, würde bereits Fahrlässigkeit vorliegen.
Aussichtsreich könnte es jedoch sein, gegen den Dritten selbst vorzugehen, der Ihr Konto missbraucht hat. Gegen diesen besteht ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Natürlich setzt dies voraus, dass der Dritte bekannt ist. Da diese Person jedoch auch eine Straftat begangen hat, könnte es sinnvoll sein, Strafantrag in der Hoffnung zu erstatten, dass die Strafverfolgungsbehörden über die IP-Adresse o.ä. die Person ermitteln können. Es steht Ihnen frei, hierfür einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Da strafrechtliche Mandate jedoch eine hohe anwaltliche Vergütung auslösen, sollten Sie diesen Strafantrag selbst stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach eine Einsichtnahme in die strafrechtliche Ermittlungsakte notwendig. Hierfür benötigen Sie einen Anwalt. Es genügt jedoch, diesen nur mit der Akteneinsicht zu beauftragen.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke