Durfen Schulen beim Schulthema Homosexualität diskriminieren ?

| 9. Mai 2012 06:01 |
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Generelle Themen


Sehr geehrte Anwälte,


Vorab eine Info.:
Ich bitte sie den folgenden Text nur zu überfloiegen, ich habe ihn der Volltändigkeithalber für meine Herleitung mit eingefügt, ich bitte nur ganz unten auf meine konkrete Frage einzugehen, die die Frage betrifft, ob der Thüringische Staat rein theoretisch an den Schulen im Ehtik oder Sexualkundeunterricht Homosexuelle Lebensweisen negativ beleuchten darf ?
Die Verfassung von Thüringen hat seit einiger Zeit das Verbot der Diskimrinierung der sexuellen Orieniterung mit aufgenommen, gilt dies auch für den Schulunterricht z.b Schulfach Homosexualität etc. ?


EInleitung:

sie stimmen mir sicherlich zu, dass die Kinder von heute die Wähler (bunesweit) von morgen sind.
Meine Frage bezieht sich nun darauf, dass es momentan z.b ion der NRW Verfassung eine "Ehrfurcht vor Gott" gibt und das z.b noch alte Schulbücher im Umlauf sind, die das Thema allgemein als eher schlecht als gut ansehen...

Meine nun folgende konkrete rechtliche Frage ist die, ob durch die Änderung der Landesverfassung in Thüringen, wo nun das Merkmal der sexuellen Orienierung mit aufgenommen wurde und erklärt wird, dass z.b Homosexuelle nicht diskriminiert werden dürfen, sich auch auf das Schulrecht auswirkt ?

In Art. 30 GG und Art. 70 GG wird erklärt, dass das Schulrecht Ländersache ist und somit auch die Landesverfassungen zuständig sind.

Dies wird auch hier durch Anwalt Bade vertreten, dass quasi dann die Landesverfassungen offenbar zuständige sind, wenn dies durch GG an die Länder weitergereichtes Landesrecht ist : http://www.frag-einen-anwalt.de/Landesverfassungen-fuer-die-StVollzG-nun-als-Grundlage-vorgesetzt-__f123722.html

Z.b ist es so, dass ein Sexualkundeunterricht den Schülern "neutral" vermittelt werden muss, dass heisst aber wegen des in den Landesverfassungen und der Allgemeinen Menschenrechtscharta der UNO vorgestellte Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder, abgeschwächt zu sein

Der EGMR sieht dies offenbar anders: Dojan u.a. gegen Germany, Az: Nr. 319/08,2455/08, 7908/10, 8152/10 und8155/10

und verpflichtet damit die Eltern tief religiöser Bapisten offenbar zu dulden, dass ihre Kinder zum Sexualkundeunterricht gehen müssen

Quelle.: Stephan Pötters http://www.juraexamen.info/egmr-verpflichtender-sexualkundeunterricht-ist-nicht-menschenrechtswidrig/

Das Bundesverfassungsgericht sieht dies ähnlich, enn auch mit Einschränkungen: 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75

Nicht zuletzt im Art. 26 der Allgemeinen Menschenrechte der UNO ist ein Recht auf Bildung verankert, an die sich das GG durch den ius Congens und dem Völkergewohngheitsrecht gebunden fühlt.: http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_Bildung http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Recht_auf_Bildung&action=history

Auch die durch Art. 24 bis 26 GG sowie Art. 59 GG enthaltene Erklärungen binden das GG an Resolutionen, die in sich in der UNO Vollversammlungen gemachten Resolutionen als Völkergwwohnheitsrecht herauskristallisieren können.

Siehe.: http://de.m.wikipedia.org/wiki/Erklärung_der_Vereinten_Nationen_über_die_sexuelle_Orientierung_und_geschlechtliche_Identität

Res A/HRC/17/L.9/Rev.1

Dort werden nun Homosexuelle geschützt.

Ich bitte sie als Anwalt das jetzt nicht alles zu prüfen, ich wollte es der Vervollständigung nur mal erwähnen und bitte auf die wichtigsten Punkte, nämlich national interantional und ganz wichtig.: der Landesverfassung am Beispiel Thürungen mal einzugehen:

Das Recht auf Bildung ist nach Art. 26 die die BRD 1968 unterzeichnet hat, ein Menschenrecht und steht in den Allgemeinen Erklärungen für Menschenrechte der UNO und ist ein gültiger völkerrechtlicher Vertrag.
Der Staat verpflichtet sich nun nicht zu diskriminieren, dies hat eine lange Tradtiton:

Neben der Privatsphäre die der EGMR Homosexuellen zusichert, gibt es noch weitere Gesetze, bspw. Das ominöse Sittengesetz hat sich durch die AGG Gesetze geändert, jetzt zählt mehr die freie Entfaltung der Persönlichkeit und auch in Art. 3 GG garantierte Rechte, dass jder vor dem Gesetz gleich ist, zu Zeiten des § 175 StGB wurde ja offensichtlich dagegen verstossen, weil Frauen damals straffrei blieben, Männer aber nicht.
In der Bibel, die übrigens auch das GG achtet, werden Frauen wegen ihrer Homosexualität ja auch nicht bestraft und die EU hat sich auch im Strafrecht viel Mühe gegeben, alte Zöpfe abzuschneiden.
Was die in durch EGMR Entscheidungen geprägte Privatsphäre also der Grundsatz in den Zusatzartikel des Art. 14 und Art. 8 der EMRK angeht, so kann man sagen, dass zumindest die freie seuelle Entfaltung der Persönlichkeit ab 18 in keinem der Mitgliedsstaaten mehr eingeschränkt werden darf.
Man muss sich jetzt auch mal die Frage stellen, inwieweit EU Antidiskriminierungsgesetze und das EU Straf sowie die Grundrechtecharta mit dem Art. 3 des deutschen Grundgesetzes kollidieren, falls mal die Homosexualität unter Strafe gestellt werden sollte.
Ich kann mir jedenfalls nicht denken, dass in einigen Bereichen eine Einschränkungen gegen die Charta der Grundrechte gehen würde und in anderen nicht und das dies durch das GG so geduldet werden darf, da ja wie gesagt jeder vor dem Gesetz gleich ist.

Heute gilt zudem nach Artikel 3 die Gleichheit vor dem Gesetz. ( Erklärungen u.a durch Anwalt Winkler http://www.frag-einen-anwalt.de/Voelkerrechtsklausel-auch-ein-Schutz-vor-Homosexuelle-__f170073.html)

Konkrete FRAGE.:
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Gilt nun die Landesverfassung von Thüringen auch für den dort ansässigen Schulbereich ?
Heisst das also, dass Lehrer oder Lehrmaterial, Schulbücher etc, in Zukunft Homosexuelle Lebensweisen nicht mehr negativ oder diskriminierend darstellen dürfen und wäre das Verbot der Diskiminierung durch die sexuelle Orienierung in der Thüringer Landesverfassung für so was nun einschlägig ?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Die Landesverfassung gilt für die gesamte öffentliche Verwaltung in Thüringen.

Hierzu zählen auch die Schulen als Teil des Staates.

Es ist daher tatsächlich so, dass homosexuelle Lebensweisen weder durch Lehrer noch durch Lehrmaterial, Schulbücher, usw. negativ dargestellt werden dürfen.

Die Lehrer und Schulen sind als Teil der öffentlichen Verwaltung an die thüringische Landesverfassung gebunden (und auch an das Grundgesetz).

Das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung in der thüringischen Landesverfassung ist hier, gerade bezogen auf öffentliche Schulen, einschlägig.

Insgesamt sind Schulen (und Lehrer) an die gesamten Inhalte und Werte der Landesverfassung des Bundeslandes gebunden, in dem sie tätig sind.

Selbstverständlich sind Lehrer und Schulen auch an die Inhalte und Werte des Grundgesetzes (insbesondere an die Grundrechte) gebunden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2012 | 07:17

VIelen Dank

Schade ist nun nur, dass nur wenige Bundesländer die sexuelle Orientierung in ihren Verfassungen stehen haben, ich finde NRW ist hier ein Negativbeispiel, da dort sogar in allen Bereichen ein gewissert ZWang zur christlichen Missionierung und Werte besteht, die einmalig ist.

Natürlich gibt es auch Gutes, etwa dürfen Schüler ab 14 bzw. 12 Jahren ( anders als in Bayern bspw.) sich selber also auch ohne Zustimmung der Eltern zum Religionsunterricht abmelden.

Es ist auch interessant, ob Thüringen hier eine Ausnahme bildet und dort tatsächlich alle Schulbücher Verfassungskonform ausgestaltet sind...

So wie ich sie nun verstehe, ist es also tatsächlich so, dass man in NRW an den Schulen die Homosexualität im Sexualkundeunterricht als was schlechtes darstellen darf, in Thüringen aber nicht.
Gibt es nun trotzdem auch für Bundesländer die vielleicht in einigen Augen rückständiger sind, eine Art Bindungswirkung, etwa weil jetzt Thüringen mit gutem Beispiel vorangeht ?
Oder kann wirklich jedes Bundesland selber über seine Schulpolitik entscheiden ?
Die Kultusministerkonferenz etwa setzt doch bundesweit einheitiche Standards um, diese Vereinigung ist aber freiweillig, ist sie dennoch bindend für die Bundesländer ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2012 | 08:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

im Grunde kann jedes Bundesland vollkommen eigenständig über seine Schulpolitik entscheiden, solange es dabei nicht gegen das Grundgesetz und die eigene Landesverfassung verstößt.

Die Kultusministerkonferenz spricht in der Regel nur Empfehlungen aus, die zumindest rechtlich keine Bindungwirkung haben.

Tatsächlich richten sich die Länder aber in der Regel nach diesen Empfehlungen.

Auch die Vorgehensweise eines Bundeslandes entfaltet für die anderen Bundesländer keinerlei Bindungswirkung.

Grundsätzlich dürfte es aner auch in NRW aufgrund verfassungsrechtlicher, europarechtlicher und internationaler Vorgaben nicht erlaubt sein, Homosexualität als etwas schlechtes darzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rchtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Mai 2012 | 00:29

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"Eine sehr gute Antwort
Vielleicht gehen sie noch kurz im Rahmen dieses Forums darauf ein , dass zb in der brandenburgischen Verfassung der Bezug zur europäischen Menschenrechtskonvention gezogen wird, ist das auch für das länderrecht wichtig ?"