ich beantworte die gestellte(n) Frage(n) aufgrund des beschriebenen Sachverhalts wie folgt:
Die zentrale Norm für die Beurteilung der Strafbarkeit in diesem Bereich ist § 184 b StGB.
In Ihrem Fall käme höchstens eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 4 S. 1 StGB in Betracht.
Ein strafwürdiges Handeln könnte darin liegen, dass Sie sich zufällig möglicherweise kinderpornografisches Material im Internet betrachtet haben.
Dazu müssten Sie das Tatbestandmerkmal „sich Verschaffen“ erfüllt haben. Nach bisher herrschender Meinung erfüllt das einfache Abrufen pornografischer Dateien im Internet und ihr bloßes Betrachten am Bildschirm nicht diesen Tatbestand. Der Tatbestand wird erst mit Abspeichern auf eigenen Datenträger vollendet (vgl. Tröndle /Fischer zu § 184 b StGB Rn 20 mit weiteren Hinweisen, auch LG Stuttgart in NStZ 2003, Seite 3).
Das zufällige Abspeichern im Cache-Speicher kann meines Erachtens nicht zur Strafbarkeit führen (gleiche Auffassung auch Tröndle /Fischer zu § 184 b StGB Rn 20).
Hinzu kommt, dass Sie alle Daten gleich gelöscht haben. Damit haben Sie auch gezeigt, dass Sie keinen Vorsatz hatten, kinderpornografische Seiten aufzurufen.
Insoweit kann ich Sie beruhigen, dass Sie keine strafbaren Handlungen begangen haben.
Ebenfalls beurteile ich die Gefahr, dadurch etwaige Ermittlungen auf sich gezogen zu haben, als sehr gering.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Sie schreiben ja, das ein strafwürdiges Handeln darin liegen könnte,das ich zufällig möglicherweise kinderpornografisches Material im Internet betrachtet habe.Die Ausführungen darunter verstehe ich aber nicht so ganz. Meinen Sie etwa, das ich weil ich den Tatbestand des "Sich Verschaffen"(also das Abspeichern,so verstehe ich das mit den "Sich Verschaffen") nicht erfülle und den Internet Cache auch unverzüglich gelöscht habe, nicht straffällig geworden bin und mir deshalb keine Sorgen mehr machen muss?
Danke für Ihre Antwort
Genau. Da Sie schon den objektiven Tatbestand nicht erfüllen, ist keine Strafbarkeit gegeben.
Deswegen müssen Sie sich keine Sorgen machen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt