Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie nur Sozialversicherungspflichtig, wenn „Nichtselbständigkeit" vorliegt. Sie zeichnet sich vor allem durch eine persönliche Abhängigkeit aus.
Zur Beurteilung der Weisungsabhängigkeit bzw. der Entscheidungsfreiheit des Geschäftsführers muss eine Gesamtschau unter Abwägung aller im Einzelfall vorliegenden Aspekte stattfinden.
Regelmäßig wird allerdings eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50% zur Verneinung eines Beschäftigungsverhältnisses führen. Bei einer solchen Kapitalbeteiligung hat der Geschäftsführer im Allgemeinen kraft Gesellschafterstellung einen Einfluss auf die Gesellschaft, der es ausschließt, dass an ihm vorbei Entscheidungen getroffen werden. Das gilt selbst dann, wenn nur ein weiterer Gesellschafter mit ebenfalls 50% Beteiligung vorhanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer seine Mehrheitsbeteiligung ausnutzt (Baumann in: Oppenländer/Trölitzsch, GmbH-Geschäftsführung. 2. Auflage 2011, § 15 Rn. 7)
Bei einer Ein-Mann-GmbH mit Gesellschafter-Geschäftsführer liegt also idR keine Sozialversicherungspflicht.
Sollten Sie einen weiteren Gesellschafter (der mehr als 50% der Gesellschaftsanteile hält) aufnehmen, um Sozialversicherungspflicht zu begründen, sollten folgende Ausführungen beachtet werden:
Bei einer Kapitalbeteiligung von weniger als 50% müssen wie bei einer völlig fehlenden Kapitalbeteiligung andere der nachfolgend dargestellten Kriterien nicht hinzukommen, um einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft auszuschließen:
Auch wenn der Geschäftsführer weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist, kann der Gesellschaftsvertrag doch so ausgestaltet sein, dass seine Beteiligung ausreicht, um alle (wesentlichen) Beschlüsse zu beeinflussen (sog. Sperrminorität)
Die beherrschende Stellung eines (nicht oder nur gering beteiligten) Geschäftsführers kann sich auch aus seinen besonderen Kenntnissen bzw. Erfahrungen ergeben. Hat der Geschäftsführer etwa vorher ein Einzelunternehmen geführt und dieses in eine GmbH umgewandelt, an der er nur Minderheitsgesellschafter ist, spricht viel dafür, dass er weiterhin die Geschicke des Unternehmens maßgeblich beeinflussen kann und kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt.
Weitere Kriterien sind: Familiäre Beziehungen, Befreiung von § 181 BGB und Einzelvertretungsmacht, besondere ausgestaltung des Vertrages, etc.
Als Grundregel gilt: haben Sie Einfluss auf das Unternehmen, liegt kein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis vor.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort, der Weg über die GmbH ist damit ausgeschieden. Erlauben Sie eine ergänzende Nachfrage?
- wenn ich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anehmen würde (mehr als 18h) unter Beibehaltung meiner freiberuflichen (inklusive Mitarbeiter) und selbstständigen Tätigkeit, wäre dies ein Weg in die GKV und spielt die Höhe des Gehaltes eine Rolle?
oder:
- wenn ich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anehmen würde (mehr als 18h), meine freiberufliche Tätigkeit aufgebe, den Mitarbeiter entlasse, wäre dies ein Weg?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
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