leider gibt es in diesem Fall kein Gewohnheitsrecht. Die Teilungserklärung ist maßgeblich. Auch gibt es keine Räumungsfrist. Sie sollten den Parker daher umgehend räumen, um weitere Kosten zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Joerss,
vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung.
Eine Rückfrage habe ich noch: Die Vorbesitzer haben mit 2011 den Stellplatz bei Kauf mit übergeben. Es gab für mich damals keinerlei Grund, die Teilungserklärung bzgl. der Stellplatzzuordnung einzusehen, da ich davon ausgegangen war, dass der Stellplatz, den bereits die Vorbesitzer immer genutzt haben, zur Wohnung gehört.
Ich habe ich erste heute erfahren, dass dem so ist.
Auch dieser Umstand ändert nichts an der Tatsache?
Danke im Voraus.
Sehr geehrte Fragenstellerin,
im Verhältnis zum Miteigentümer, dem der Stellplatz zugeteilt wurde, ändert dies leider nichts. Es kommt in Wohnungseigentümergemeinschaften nicht selten vor, dass Keller oder Parkplätze anders genutzt werden, als eigentlich vorgesehen. Ggf. kommen Ansprüche gegenüber den Verkäufern in Betracht, sollte man sich einig gewesen sein, dass zur Wohnung der Stellplatz 10 D gehöre und dieser entsprechend im Kaufvertrag aufgenommen und Ihnen anschließend übergeben wurde. Dahingehend sollten Sie den Kaufvertrag prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Joerss