Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Seit Dezember nach Paragraph 54 TKG muss der Vertrag von Ihnen schriftlich genehmigt werden. Wenn Sie den Vertrag nicht wollen, widerrufen Sie aber bereits jetzt vorsorglich. Denn auch wenn Sie im Recht sind, umgehen Sie so einem längeren Rechtsstreit. Aber nein, es gibt keinen gültigen Vertrag! Und ja, das wäre eigentlich überflüssig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Seit Dezember nach Paragraph 54 TKG muss der Vertrag von Ihnen schriftlich genehmigt werden. Wenn Sie den Vertrag nicht wollen, widerrufen Sie aber bereits jetzt vorsorglich. Denn auch wenn Sie im Recht sind, umgehen Sie so einem längeren Rechtsstreit. Aber nein, es gibt keinen gültigen Vertrag! Und ja, das wäre eigentlich überflüssig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
10. Dezember 2021 | 13:51
Auch trotz der Tonbandaufnahme zur Einwilligung des neuen Vertrag ist der Vertrag somit nichtig?
Es muss also definitiv schriftlich in Textform der Auftrag erteilt werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Dezember 2021 | 17:50
Ja genau ab 1.12. ist das die neue Regelung (heißt aber nicht, dass die alle Unternehmen kennen und gesetzeskonform umsetzen!)