vor der Beantwortung Ihrer Frage möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Fragefunktion dazu dient, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes zu ermöglichen. Durch Weglassungen oder Hinzufügung von Sachverhaltsangaben kann die Beurteilung sich ändern, sodass diese erste Orientierung die Beauftragung eines Anwaltes, der sich mit dem Sachverhalt eingehender befassen kann, nicht ersetzt.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Zu Ihrer Frage 1.:
Sie haben Recht mit Ihrer Annahme, dass hier dem C die Aktivlegitimation fehlt. Nur die Urheber der fraglichen Fotografien und/oder die Inhaber exklusiver Nutzungsrechte an den Fotografien bzw. entsprechend Bevollmächtigte könnten Veranstalter B wegen der urheberrechtswidrigen Fotonutzungen abmahnen und auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.
Zu Ihrer Frage 2.:
Ja, der C könnte den B auch ohne Aktivlegitimation anzeigen. Die Anzeige einer Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden setzt keine Eigenbetroffenheit des Anzeigenden voraus. Es könnten in dem von Ihnen geschilderten Fall die §§ 106, 108a Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfüllt sein. Nach § 106 UrhG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Wer dies gewerbsmäßig tut, muss nach § 108 a UrhG mit einer höheren Strafe rechnen. Die Nutzung der Bilder auf den Event-Flyern würde m. E. jedoch lediglich den Straftatbestand des § 106 UrhG erfüllen, da § 108a UrhG eher diejenigen Fälle umfasst, bei denen z. B. mit einer Vielzahl von "geklauten" Fotografien illegal gehandelt wird. Ich habe in meiner langjährigen Tätigkeit im Fotorecht nie erlebt, dass im Falle einer Strafanzeige wegen Erfüllung des § 106a UrhG von der Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht wurde.
Zu Ihrer Frage 3.:
Ja, das von ihnen geschilderte Verhalten des C könnte in dieser speziellen Konstellation möglicherweise tatsächlich eine Nötigung nach § 240 StGB darstellen. Zwar ist die Drohung mit einer Klage grundsätzlich kein "empfindliches Übel" im Sinne einer Nötigung und auch nicht verwerflich. Da hier jedoch explizit psychologischer Druck aufgebaut werden sollte, um ein für den C günstiges Verhalten des B zu erzwingen, könnte die Sache in diesem Fall anders zu beurteilen sein. Was könnte B tun? Der B könnte seinerseits Strafanzeige wegen Nötigung gegen den C (und seinen Anwalt) erstatten.
Zu Frage 4.:
Falls der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein sollte, könnte der Rechtsanwalt des C verurteilt werden. Eine rechtskräftige Verurteilung hätte mit Sicherheit standesrechtliche Folgen für den Anwalt. Schlimmstenfalls stünde seine Zulassung auf dem Spiel.
Zu Frage 5.:
Ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen des A gegen C z. B. im Wege der Abmahnung wäre denkbar. In Betracht käme hier der § 4 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck (...) zu beeinträchtigen.
Zu Frage 6.:
Beispielsweise könnte der B den C auf Feststellung verklagen, dass ihm keine Rechte aus der Verletzung von Urheberrechten an den fraglichen Fotografien dritter Urheber zustehen (negative Feststellungsklage).
Bitte beachten Sie aber das Folgende:
Alle Maßnahmen und Vorgehensweisen gegen den C und seinen Anwalt, die oben dargelegt sind, setzen voraus, dass das fragliche Verhalten des C und seines Anwaltes in dem Gespräch mit B nachweisbar ist! Nicht umsonst wird hier eine Gesprächssituation gewählt worden sein, bei dem zwar C seinen Anwalt als Zeugen vor Ort hatte, der B jedoch allein war. Im Zweifel werden C und sein Anwalt bestreiten, dass die geschilderten Ankündigungen und Drohungen jemals erfolgt sind und dass der B die Unwahrheit sagt. Die Beweissituation wäre dann sehr schwierig.
Ich hoffe, Ihnen eine ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Sollten Sie eine über diese Erstberatung hinausgehende Beratung oder Vertretung in Betracht ziehen, empfehle ich Ihnen die Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Ich berate und vertrete Mandanten bundesweit.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Scheel-Pötzl
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrte Frau Scheel‐Pötzl
Sie schrieben u.a.:
"Ich habe in meiner langjährigen Tätigkeit im Fotorecht nie erlebt, dass im Falle einer Strafanzeige wegen Erfüllung des § 106a UrhG von der Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht wurde."
Es gibt m. E. keinen § 106a UrhG! Handelt es sich bei "...wegen Erfüllung des § 106a UrhG von der Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht wurde" um einen Tippfehler? Meinen Sie bei dieser Aussage den $ 106 UrhG oder den § 108a UrhG?
Ansonsten bin ich mit Ihrer Stellungnahme sehr zufrieden, schnell und effektiv, für dieses Rechtsgebiet m. E. sehr zu empfehlen...weiter so!
Mfg, der Ratsuchende
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen herzlichen Dank für das positive Feedback und für Ihre Nachfrage, die ich sehr gern beantworte: Ich hatte den § 106 UrhG gemeint, es handelte sich bei § 106 a um einen Tippfehler. Den § 108 a UrhG sehe ich in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht als einschlägig an. Im Hinblick auf den 108 a UrhG allerdings habe ich bereits Fälle erlebt, bei denen sehr wohl das öffentliche Interesse bejaht worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Scheel-Pötzl
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht