Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist die von Ihnen angedachte Vorgehensweise richtig. Sie sollten hier unbedingt eine solche modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.
Damit ist dann die Gefahr gebannt, dass die Gegenseite in das gerichtliche Verfahren übergehen kann.
Den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, die der Gegenseite unstreitig zustehen, kann man damit entgehen.
Im Weiteren wäre dann nur noch in dem Begleitschreiben über die Kosten zu verhandeln.
Weiterhin ist im Begleitschreiben darauf zu verweisen, dass es sich um einen geringen Verstoß handelt und, dass die geltend gemachten Kosten deutlich zu überhöht angesetzt und es auch Ihre finanzielle Situation nicht zu lässt.
Da Sie den Verstoß aber begangen haben, sollte eher defensiv in die Verhandlungen gegangen werden. Sie sind hier nicht in der Situation, Forderungen zu stellen.
Dennoch lassen sich die meisten Abmahner darauf ein, die Forderung zu reduzieren.
Gerade wenn man nachweisen kann, dass die finanzielle Situation nicht so gut ist, hat man hier gute Verhandlungschancen.
Ihr Anschreiben ist soweit in Ordnung und auch das Angebot der Vergleichszahlung kann so stehen bleiben. Sie sollten aber noch ausführen, warum Ihre finanzielle Situation nicht so gut ist und, dass Sie den geltend gemachten Betrag unter keinen Umständen stemmen könnten.
Dann muss man abwarten, wie die Gegenseite darauf reagiert, dass Sie sich selbst melden, ohne einen Anwalt einzuschalten.
Erfahrungsgemäß lassen sich solche Angelegenheiten ganz gut meistern, wenn der Betroffenen ebenfalls einen Anwalt hinzuzieht.
Unabhängig davon, ob Sie allein oder mit anwaltlicher Unterstützung vorgehen, kann es sein, dass die Gegenseite die Forderung aufrecht erhält und nicht auf Ihren Vorschlag eingeht. Dann sollten Sie in einem weiteren Schreiben die prekäre finanzielle Situation noch mehr verdeutlichen. Im schlimmsten Fall müsste dann über eine entsprechende Ratenzahlung verhandelt werden.
Weiterhin kann es passieren, dass die Gegenseite Ihre Unterlassungserklärung teilweise zurückweist. Davon sollten Sie sich aber nicht beirren lassen. Sie sind nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung der Gegenseite zu akzeptieren.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo nochmal,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Der Abmahner ist zur Verhandlung bereit und es wurde ein Zahlplan vereinbart. Trotzdem hat er eine Pfändung in Höhe des Gesamtbetrages auf mein Konto gelegt. Ist soetwas rechtens? Es hat ja schließlich zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel an meiner Zahlungsbereitschaft bestanden. Und eine offizielle Kostennote liegt mir ja auch nicht vor, sondern lediglich die Nennung des Betrages in seinem Anschreiben. Und was kann ich dagegen tun, außer den Abmahner angesichts der vereinbarten Zahlung um Freigabe bitten?
Und darf Ebay überhaupt meine Kontodaten einfach so rausgeben?
Ich finde diese Vorgehensweise sehr fragwürdig und moralisch extrem verwerflich, zumal es mich meiner Bank gegenüber natürlich in ein schlechtes Licht rückt und daraus ja auch Folgen wie Kontokündigung o.ä. entstehen können....
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Grundsätzlich darf eBay die Kontodaten nicht ohne gerichtlichen Beschluss an Dritte herausgeben.
Allerdings gibt es ja auch andere (mehr oder weniger legale) Wege, wie die Gegenseite an die Daten gekommen sein könnte.
Auch die aktuelle Pfändung kann ich nicht nachvollziehen.
Hier sollten Sie umgehend mit der Gegenseite Kontakt aufnehmen und die Pfändung aufheben lassen. Notfalls muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Sie sollten also den Zahlungsplan erfüllen und auf Freigabe bestehen.
Weiterhin sollten Sie sich vorbehalten, das Vorgehen der strafrechtlichen Überprüfung auszusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit den besten Wünschen für das Wochenende mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt