25. Juli 2012
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20:55
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt besteht die Möglichkeit des Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht gegen die Stadt Berlin zu beantragen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Durch die Sperrung der Straße und somit der Liefereinfahrt zu ihrer Apotheke würden Ihnen erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen
Die Begründetheit des Antrages auf einstweilige Anordnung hängt davon ab, ob im
Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts die zu treffende Abwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts – Sperrung der Straße wegen der Bauarbeiten - dem sog.
Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Betroffenen ordnungsgemäß stattgefunden hat
ab. Dabei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.
Es ist also eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Sie können geltend machen, insbesondere unter Berücksichtigung
ihres durch Art. 14 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb, dass im Rahmen der hier gebotenen Abwägung, ihre Belange an einer freien Anlieferzufahrt nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und Sie und auch ihre Kunden, die auf die Arzneimittel dringend angewiesen sind, erhebliche Nachteile erleiden.
Von wesentlicher Bedeutung in Ihrem Fall ist die Tatsache, dass offensichtlich
dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG nicht Genüge getan worden ist.
Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, hier also der Sperrung der Einkaufsstraße, der in die Rechte der Beteiligten eingreift, diesen, also Ihnen, Gelegenheit zu geben , sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Wie Sie auszuführen, sind Sie von der Behörde überhaupt nicht ausreichend eingebunden worden, sondern es wurden Ihnen konkrete Informationen, wie letztlich die Sperrung der Straße bezüglich der Bauarbeiten im Einzelnen aussieht, nicht erteilt. Damit ist die Behörde ihrer Informationspflicht nur unzureichend nachgekommen, so dass sie keine Möglichkeit gehabt haben, sich auf die Sperrung konkret vorzubereiten.
Ein unter Verletzung der Anhörung der Beteiligten zustande gekommener Verwaltungsakt leidet unter einem Verfahrensfehler und ist rechtswidrig. Allein die Feststellung der fehlenden Anhörung dürfte meines Erachtens ausreichend sein, dass das Verwaltungsgericht vermutlich dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgibt. Die fehlende Anhörung wird alsdann im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren, dass im Anschluss erfolgt , nachgeholt. Im Hauptsacheverfahren wird alsdann auch konkret die Entscheidung der Behörde,
die Absperrung des kompletten Straßenbettes, überprüft und zwar in der Hinsicht, ob es nicht Möglichkeiten gibt, weniger drastisch einzugreifen und zwar zunächst einmal über eine Teilsperrung der Einkaufsstraße.
Ich sehe demnach durchaus die Möglichkeit, dass Sie mit einer einstweiligen Anordnung zunächst einmal die Aufhebung der Sperrung der Einkaufsstraße erreichen.
Gerne stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage sowie einer weiteren Mandatierung zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt