Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihr Anliegen auf Grundlage Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten:
1)
Ihre Vermutung geht in die richtige Richtung. Das Konkurrenzverbot an sich ist nicht zu beanstanden (und es leuchtet ja auch ein). Allerdings geht das Verbot in die Zukunft ersichtlich zu weit. Es verstößt in der zitierten Form gegen § 138 BGB und ist per se nichtig. Die Rechtsprechung geht von max. 2 Jahren aus (BGH, NJW 94, 384, ständ. Rspr.), dies aber auch nur, wenn wirklich schutzwürdige Interessen vorliegen.
2)
Dem potentiellen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn stehen – unterstellt Sie verletzen schuldhaft arbeits, resp. dienstvertragliche Pflichten- vertragliche, ggfls. auch gesetzliche Schadensersatzanprüche zu, siehe § 340 II 2 BGB. Diese werden durch eine Vertragsstrafe nicht automatisch ausgeschlossen. Voraussetzung sind natürlich Verschulden Ihrerseits, ein kausaler Schaden und der Beweisantritt des AG für beides. Auch die Vertragsstrafe an sich ist natürlich nicht im „freien Himmel“, sondern unterliegt gewissen Grenzen. Schlussendlich kann die in der Tat im worst case sehr hohe Schadensersatzforderung des AG durch dessen Schadensminderungspflicht erheblich reduziert werden, zB durch die Pflicht, umgehend Alternativlehrkräfte zu beschäftigen und die Kurse nicht einfach ausfallen zu lassen.
3)
Nein! Sowohl gesetzliche wie vertragliche Ansprüche zB der Eltern eines verletzten Kindes verlangen ein Verschulden Ihrerseits! Und selbst wenn dies bejaht werden könnte, gibt es wiederum Haftungsreduzierungen zu Ihren Gunsten und zu Lasten des Betreibers der Sprachschule.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen und eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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