12. Juni 2019
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00:38
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
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E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 25 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) ging bis zum 31.12.1999 die deutsche Staatsangehörigkeit nur verloren, wenn ein volljähriger Deutscher, der auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte (sog. Inlandsklausel). Ihr Vater hat also aus diesem Grund die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, wenn er 1992/1993 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland hatte.
Eine so erschlichene Einbürgerung kann nach heutigem Recht nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen, § 35 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Diese Frist ist lange abgelaufen. Außerdem hätte eine Rücknahme der Einbürgerung Ihres Vaters keine Konsequenzen für Sie - § 35 Abs. 5 StAG erfasst nur die Fälle der Miteinbürgerung von Familienangehörigen.
Fragen nach der Staatsangehörigkeit sind in amtlichen Verfahren zutreffend zu beantworten, um etwaige nachteilige Konsequenzen zu vermeiden; im Einzelfall wäre zu klären, ob ein pflichtwidriges Verschweigen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen kann. Im Regelfall (d.h. außerhalb von Statusverfahren) wird es aber ausreichen anzugeben, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sie müssen nun nicht proaktiv auf Behörden zugehen, um anzugeben, dass Sie neben der deutschen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Eine Ausbürgerung müssen Sie auch nicht fürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht