Antwort
vonRechtsanwalt Nicolas Reiser, LL.M., MLE
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wer eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit. Bis zum 31.12.1999 trat der Verlust nicht ein, wenn der Betroffene (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Inland hatte. Seit 01.01.2000 tritt der Verlust unabhängig vom Wohnsitz ein.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Beibehaltungsgenehmigung zu verhindern. Diese ist unbedingt vor dem jeweiligen Einbürgerungsantrag zu stellen.
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn weiterhin starke Bindungen an Deutschland bestehen und der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit notwendig ist, um wichtige Benachteiligungen zu verhindern oder zu mildern. Die Beibehaltungsgenehmigung ist in jedem Falle kostenpflichtig.
Die argentinische Staatsangehörigkeit wird durch Geburt im Lande erworben.
Zusätzlich wird nicht im Staatsgebiet geborenen Nachkommen ein Optionsrecht gewährt. So haben auch Kinder gebürtiger Argentinier, die nicht selbst in Argentinien geboren wurden, das Recht, die argentinische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Ob dies zum Verlust der z.B. durch Abstammung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit führt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von der Bewilligung des Beibehaltungsantrags ab.
Wenn Sie im Ausland wohnhaft sind ist der Beibehaltungsantrag an die zuständige Botschaft oder Konsulat zu richten, wenn Sie in Deutschland leben ist der Antrag an die zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung zu richten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Meine Kanzlei auch wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reiser
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Reiser,
vielen Dank fuer Ihre Antwort. Seit dem Jahre 2014 ist es ja nicht mehr zwingend fuer Kinder mit Doppelter Staatsbuergerschaft, also Deutsche Staatsbuergerschaft und eine weitere, sich beim beim Eintritt des 18 Lebensjahres fuer eine der beiden Staatsangehoerigkeiten zu entscheiden.
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%2527bgbl114s1714.pdf%2527]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s1714.pdf%27%5D__1474762790673
Wuerde das mich in meinem Fall betreffen? Kann ich also rueckwirkend als Argument vorbringen dass ich ja durch Geburtsrecht bereits die Argentinische Staatsbuergerschaft hatte?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Von der von Ihnen angeführten Gesetzesänderung sind Sie meines Erachtens nicht erfasst. Die Gesetzesnorm betrifft lediglich die Fälle, in denen eine Person bereits zwei Staatsbürgerschaften besitzt, was bei Ihnen nach Ihren Angaben noch nicht der Fall ist.
Es kann jedoch nicht schaden, in einem Beibehaltungsantrag darauf hinzuweisen, dass Ihnen bereits seit Geburt ein Anrecht auf den Erwerb der argentinischen Staatsbürgerschaft zusteht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache weitere rechtliche Hilfe benötigen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt. Ich stehe Ihnen aber auch weiterhin gerne bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Reiser
Rechtsanwalt