Doppelte Staatsbuergerschaft beantragen

| 23. September 2016 11:25 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


09:19

Zusammenfassung

Kann ein in Deutschland geborener Deutscher zusätzlich die argentinische Staatsbürgerschaft beantragen, ohne die deutsche zu verlieren?

Grundsätzlich verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch eine rechtzeitige Beibehaltungsgenehmigung den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. Ob der Erwerb der argentinischen Staatsbürgerschaft durch Optionsrecht zum Verlust der deutschen führt, hängt vom Einzelfall und der Bewilligung des Beibehaltungsantrags ab.

Ich bin 30 Jahre alt und Deutscher Staatsbuerger. Meine Mutter besitzt die Argentinische und Deutsche Staatsbuergerschaft.
Von Geburt an hat Sie die argentinische Staatsbuergerschaft und durch Heirat mit einem Deutschen Staatsbuerger hat Sie vor etwa 30 Jahren die Deutsche Staatsbuergerschaft erhalten. Soweit ich weiss bin ich wohl somit auch Argentinier und habe durch Geburt das Recht auf die Argentinische Staatsbuergerschaft.

Ich wuerde gerne jetzt gerne auch zusaetlich die argentinische Staatsbuergerschaft beantragen. Kann ich dass ohne meine Deutsche zu verlieren? Laut meinem Buergeramt waere es kein Problem und ich solle einfach beantragen. Ich mache mir aber Sorgen dass ich vlt doch dann meine Deutsche verliere. Kann jemand hier mit Erfahrung mir weiter helfen? Kann ich ohne weiteres die Argentinische Staatsbuergerschaft beantragen ohne dass ich dann Probleme mit meiner Deutschen Staatsbuergerschaft bekomme?
23. September 2016 | 12:41

Antwort

von


(72)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511/1222458
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Nicolas-Reiser-__l102497.html
E-Mail: info@rechtsanwalt-reiser.de
Sehr geehrter Fragesteller,

wer eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit. Bis zum 31.12.1999 trat der Verlust nicht ein, wenn der Betroffene (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Inland hatte. Seit 01.01.2000 tritt der Verlust unabhängig vom Wohnsitz ein.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Beibehaltungsgenehmigung zu verhindern. Diese ist unbedingt vor dem jeweiligen Einbürgerungsantrag zu stellen.

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn weiterhin starke Bindungen an Deutschland bestehen und der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit notwendig ist, um wichtige Benachteiligungen zu verhindern oder zu mildern. Die Beibehaltungsgenehmigung ist in jedem Falle kostenpflichtig.

Die argentinische Staatsangehörigkeit wird durch Geburt im Lande erworben.
Zusätzlich wird nicht im Staatsgebiet geborenen Nachkommen ein Optionsrecht gewährt. So haben auch Kinder gebürtiger Argentinier, die nicht selbst in Argentinien geboren wurden, das Recht, die argentinische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Ob dies zum Verlust der z.B. durch Abstammung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit führt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von der Bewilligung des Beibehaltungsantrags ab.

Wenn Sie im Ausland wohnhaft sind ist der Beibehaltungsantrag an die zuständige Botschaft oder Konsulat zu richten, wenn Sie in Deutschland leben ist der Antrag an die zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung zu richten.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Meine Kanzlei auch wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Reiser
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2016 | 02:43

Sehr geehrter Herr Reiser,

vielen Dank fuer Ihre Antwort. Seit dem Jahre 2014 ist es ja nicht mehr zwingend fuer Kinder mit Doppelter Staatsbuergerschaft, also Deutsche Staatsbuergerschaft und eine weitere, sich beim beim Eintritt des 18 Lebensjahres fuer eine der beiden Staatsangehoerigkeiten zu entscheiden.
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%2527bgbl114s1714.pdf%2527]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s1714.pdf%27%5D__1474762790673


Wuerde das mich in meinem Fall betreffen? Kann ich also rueckwirkend als Argument vorbringen dass ich ja durch Geburtsrecht bereits die Argentinische Staatsbuergerschaft hatte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2016 | 09:19

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Von der von Ihnen angeführten Gesetzesänderung sind Sie meines Erachtens nicht erfasst. Die Gesetzesnorm betrifft lediglich die Fälle, in denen eine Person bereits zwei Staatsbürgerschaften besitzt, was bei Ihnen nach Ihren Angaben noch nicht der Fall ist.

Es kann jedoch nicht schaden, in einem Beibehaltungsantrag darauf hinzuweisen, dass Ihnen bereits seit Geburt ein Anrecht auf den Erwerb der argentinischen Staatsbürgerschaft zusteht.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache weitere rechtliche Hilfe benötigen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt. Ich stehe Ihnen aber auch weiterhin gerne bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Reiser
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. September 2016 | 01:48

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